Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Vollstreckung einer Umgangsregelung

28. November 2013

Die Parteien des Rechtsstreits waren Eltern zweier Söhne und stritten vor Gericht über das Umgangsrecht. Der Vater beantragte, nachdem die Mutter den Umgang eingestellt hatte, beim Gericht eine einstweilige Anordnung, die vom Gericht auch erlassen wurde und mit dem ihm ein Umgangsrecht eingeräumt wurde.

Im Anschluss daran beantragte der Kindesvater ein Ordnungsmittel gegen die Kindesmutter, weil diese angeblich ihrer Verpflichtung, die Kinder zum Umgang anzuhalten, nicht nachgekommen war.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 19.04.2013 ( 6 WF 65/13) den Antrag zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass die vom Gericht getroffene Umgangsregelung nicht vollstreckbar sei. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen von § 89 FamFG, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel gegenüber dem verpflichteten Elternteil ein Ordnungsmittel angeordnet werden kann, nicht vorliegen. Das Gesetz sieht insoweit ein Zwangsgeld und ggf. auch Zwangshaft vor.

In dem Beschluss des Amtsgerichts war lediglich ausgeführt, dass der Vater berechtigt ist, die Kinder „alle 14-Tage“ zu sehen, ohne dass der Beginn festgelegt wurde. Obwohl ein Gericht an der Regelung des Umgangs beteiligt war, konnte das Umgangsrecht also nicht durchgesetzt werden.

Diese Entscheidung bedeutet für Sie, dass bei Festlegung des Umgangsrechts durch das Gericht das Umgangsrecht genau und erschöpfend bestimmt sein muss und zwar sowohl über die Art, den Ort und die Zeit des Umgangs. Sollte der Umgang durch gerichtliche Einigung der Eltern zu Stande gekommen sein, ist unbedingt erforderlich, dass das Umgangsrecht nicht nur konkret benannt ist, sondern auch vom Familiengericht mitgetragen wird, ansonsten liegt kein Vollstreckungstitel vor, der ggf. vollstreckbar wäre.

Eine Umgangsregelung, die die Eltern beim Jugendamt getroffen haben, ist zwar grundsätzlich verbindlich, aber gerade eben nicht vollstreckbar. Ein gerichtliches Verfahren ist insoweit notwendig.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, damit der Umgang für alle Beteiligten verbindlich und durchsetzbar festgelegt werden kann.



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