Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kündigung einer Schwangeren und Diskriminierung

05. November 2013

Urteil vom 17. Oktober 2013: Die Arbeitnehmerin erhielt von ihrem Arbeitgeber innerhalb der Probezeit die Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger, was dem Arbeitgeber aber nicht bekannt war. Binnen einer Woche nach Erhalt der Kündigung informierte die Klägerin über ihre Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und forderte ihren Arbeitgeber auf, zu erklären, dass an der Kündigung nicht festgehalten werde. Da diese Erklärung nicht erfolgte, erhob die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage, nach ca. einem Monat nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück und erkannte im Prozess beim Arbeitsgericht auch den Klageanspruch an, sodass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde.

Mit ihrer weiteren Klage beanspruchte die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Die Klage blieb jedoch in allen dreien Instanzen erfolglos und auch das Bundesarbeitsgericht wies im Urteil vom 17. Oktober 2013 (8 AZR 742/12) die Klage unter Hinweis darauf ab, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt gewesen sei. Ebenso wenig sei die fehlende Rücknahme der Kündigung eine Geschlechterdiskriminierung, da eine Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich ist. Auch der Streit darüber, ob die Klägerin wegen eines vom Arzt ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes noch Anspruch nach § 11 Mutterschutzgesetz hat, sei für sich genommen keine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen Anspruch geltend machen können.

Aus der Entscheidung folgt, dass für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGGweitere Voraussetzungen vorgetragen werden müssen. Auch wenn der Arbeitgeber hier zögerlich reagiert hat, liegt allein darin noch keine Diskriminierung.

Besonders wichtig für Schwangere ist jedoch der Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber, wenn er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat, nach Erhalt der Kündigung innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informiert werden muss, auch dann ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam (§ 9 Mutterschutzgesetz). Wird diese Frist überschritten, ist es nun noch schwierig, den Kündigungsschutz für Schwangere durchzusetzen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.

Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.

Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.

Adresse

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler
Johannisstraße 107-109
49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon.:
Telefax:
E-Mail:

0541 - 27514
0541 - 27516
kontakt@ra-win.de

© Webdesign by elf42 & Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler, Osnabrück - Familienrecht Osnabrück | Sitemap