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Erbrecht aus Osnabrück: Erbschein muss nicht immer beantragt werden

09. Oktober 2013

Erben sparen zukünftig viel Geld, denn der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 8.Oktober 2013 (XI ZR 401/12) entschieden, dass Banken nicht in jedem Fall einen Erbschein verlangen können.

Ein Erbschein muss beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden. Die Kosten hängen von der Höhe der Erbschaft ab und können, wenn z.B. ein Haus in die Erbmasse fällt, leicht 1000,- € betragen. Aber auch wenn nur Bankguthaben vorhanden sind, ist schnell ein Betrag von mehreren hundert Euro verbraucht.

In der Praxis verlangen Banken oft einen Erbschein, immer wieder kommt es zu Diskussionen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entscheiden, dass Banken nicht formularmäßig solche kostenträchtigen Maßnahmen verlangen darf, wenn die Erbschaft und damit die Berechtigung, als Erbe über das Guthaben zu verfügen, auch anders nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann auch ein Testament oder ein Erbvertrag sein.

Beruft die Bank sich zu Unrecht auf das Erfordernis eines Erbscheins, können die Kosten dafür evt. als Schadensersatz von der Bank gefordert werden.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Winkler, der Ihnen Ihre Fragen im Erbrecht gerne beantwortet.



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