Arbeitsrecht aus Osnabrück: Arbeitnehmer und Datenschutz
Die Klägerin ist bei der beklagten Behörde beschäftigt und für die Veröffentlichung von Ausschreibungen zuständig, die über das Internet erfolgen sollten. Zu diesem Zweck war die Erstellung einer qualifizierten Signaturkarte notwendig, um Zugang zu dem Portal zu erhalten. Um diese Karte zu erhalten, ist eine Identifitätsfeststellung erforderlich, sodass die Klägerin von Ihrem Arbeitgeber aufgefordert wurde, dem Kartenaussteller eine Kopie ihres Personalausweises zu übermitteln.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden und berief sich dazu auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie befürchtete auch einen Missbrauch Ihrer Daten.
Mit diesem Einwand konnte die Klägerin sich aber in 3 Instanzen nicht durchsetzen. Auch das Bundesarbeitsgericht vertrat im Urteil vom 25.9.2013 ( 10 AZR 270/13) die Auffassung, dass Rechte der Kägerin nicht verletzt seien.
Das Gericht stellt aber klar, dass in vergleichbaren Fällen einige unabdingbare Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hier war die Aufforderung z.B. auch deshalb zulässig, weil eine Vereinbarung mit dem Personalrat bestand, nach der jede Haftung der Arbeitnehmerin ausgeschlossen war und die durch den Einsatz gewonnenen Daten nicht zur Leistungskontrolle benutzt werden dürfen.
Im Einzelfall kann daher die Aufforderung des Arbeitgebers, persönliche Daten des Arbeitnehmers Dritten zugänglich zu machen, durchaus unzulässig sein. Zur rechtlichen Bewertung wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Weigern Sie sich zu Unrecht, droht im Einzelfall eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
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