Familienrecht aus Osnabrück: Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder
Die 1989 geborene Klägerin erwarb 2007 die mittlere Reife. Im Anschluss daran arbeitete sie als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern und leistete Praktika, die auch in der Erwartung erfolgten, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Ab August 2010 absolvierte sie eine Lehre als Fleischerei-Fachverkäuferin und nahm ihren Vater für diese Zeit auf Unterhalt in Anspruch.
Der Vater wurde in drei Instanzen zum Unterhalt verpflichtet. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 4.07.2013 (XII ZB 220/12) eine Unterhaltspflicht des Vaters festgestellt, obwohl seine Tochter erst drei Jahre nach der Schulausbildung eine Ausbildungsstelle aufnahm.
Das Urteil kommt nicht so unerwartet, wie es in vielen Meldungen verbreitet wird. Schon immer hat der Bundesgerichtshof die persönlichen Verhältnisse des Kindes berücksichtigt und auf seine Begabungen, Neigungen und seinen Leistungswillen zurückgegriffen. Auch wenn die Pflicht besteht, eine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch auf die Schwierigkeiten, die Bewerber mit schwächeren Schulabgangszeugnissen haben, Rücksicht genommen werden. Wenn das Kind sich durch Berufsorientierungspraktika oder über ungelernte Aushilfstätigkeiten für eine Ausbildung qualifizieren will, darf ihm Unterhalt nicht verweigert werden.
Es wird deshalb im Streitfall darauf ankommen, die Neigungen des Kindes konkret darzulegen, ferner seine Bemühungen um den Erhalt einer Ausbildungsstelle. Wenden Sie sich rechtzeitig im Bedarfsfall an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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