Familienrecht vom Rechtsanwalt aus Osnabrück: Elternunterhalt und Wohneigentum/Immobilie
Der typische Fall: Die Mutter des Beklagten ist im Jahr 1925 geboren und war mit Pflegestufe 3 vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht. Der Träger der Sozialhilfe nahm nun den Sohn auf Unterhaltsleistungen in Anspruch und war nicht bereit, das von diesem erheblich angesparte Barvermögen und die von ihm selbst genutzte – nicht mehr belastete Immobilie- zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sohn berechtigt, für sein eigenes Alter vorzusorgen. Da Kinder nach heutiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht damit rechnen müssen – obwohl es ja immer öfter vorkommt – im Alter für ihre eigenen Eltern Unterhalt zahlen zu müssen, werden hier durchaus großzügige Maßstäbe angesetzt. So hat der Bundesgerichtshof den unterhaltspflichtigen Kindern gestattet, 5 % ihres sozialversicherungspflichtigen und 25 % des sonstigen Einkommens als Altersvorsorgevermögen zu bilden (Urteil vom 30.08.2006 XII ZR 98/04).
Dieses Recht wirkt für den unterhaltsberechtigen Sohn hier in zwei Richtungen: Einmal reduziert sich sein aktuelles Einkommen genau um diese Positionen und zwar völlig unabhängig davon, wie er die Altersvorsorge betreibt. Und darüber hinaus kann er gewissermaßen für die Vergangenheit entsprechende Altersvorsorgeaufwendungen als Schonvermögen für sich behalten, wobei die diesbezüglichen Beträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sogar noch mit 4 % verzinst werden.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist nach wie vor die Frage, ob im Rahmen des so ermittelten Altersvorsorge-Schonvermögens auch die selbstgenutzte und unbelastete Immobilie enthalten ist. Auch das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 21.06.2012 ( II – 9 UF 190/11) diese Frage nicht ausdrücklich beantwortet, aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach grundsätzlich die selbstgenutzte Immobilie dem Zugriff der Sozialhilfeträger entzogen ist. Vieles spricht deshalb dafür, dass zukünftig zusätzlich zum Altersvorsorgevermögen auch dieses Immobilienvermögen unberücksichtigt bleiben muss.
Wenden Sie sich am besten bereits im Vorfeld, wenn sie die Inanspruchnahme eines Sozialamts befürchten, spätestens aber bei tatsächlicher Aufforderung an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, der die Berechnung des Sozialamts auf Wirksamkeit und Richtigkeit überprüfen kann.
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Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
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