Schadensersatz für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber
Sie sind schwerbehindert und haben sich erfolglos auf einen Arbeitsplatz beworben?
Dann kann Ihnen möglicherweise eine finanzielle Entschädigung gegen den Arbeitgeber zustehen.
Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können und müssen deshalb frühzeitig mit dem Arbeitsamt Kontakt aufnehmen, das geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen kann (§ 81 SGB IX). Unterlässt der Arbeitgeber die Prüfung, ob er die von ihm ausgeschriebene Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzen kann und besetzt sie anderweitig, kann der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber unter Umständen eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangen. Diese Prüfpflicht trifft nicht etwa nur öffentliche Arbeitgeber, wie zum Beispiel Gemeinden, sondern auch jedes private Unternehmen.
Für den Arbeitnehmer ist es natürlich faktisch unmöglich nachzuweisen, dass der Arbeitgeber seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen ist. Diesem Arbeitnehmer hilft aber nun ein brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 (8 AZR 608/10). Hat nämlich der Arbeitgeber nicht geprüft, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und hat keinen Kontakt zum Arbeitsamt aufgenommen, spricht ein Indiz dafür, dass der abgelehnte Bewerber benachteiligt worden ist. Es ist dann die Aufgabe des Arbeitgebers, diese Vermutung zu widerlegen. Gelingt ihm das nicht, steht dem Arbeitnehmer der Entschädigungsanspruch zu.
Und das gilt selbst dann, wenn Sie bei der Bewerbung Ihren Status als Schwerbehinderter nicht offenbart haben!
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.
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