Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Arbeitsrecht aus Osnabrück: Angemessene Vergütung für Auszubildende und Arbeitnehmer

20. Juni 2013

Am 01.08.2013 treten viele junge Frauen und Männer ihre Ausbildungsstelle an. Die Vergütungen für Auszubildende variieren sowohl nach Branche als auch nach Beschäftigungsort sehr stark. So werden in einigen Berufen Ausbildungsvergütungen von bis zu 1.000,00 € im 1. Lehrjahr gezahlt, es gibt aber auch Tarifverträge, insbesondere in den neuen Bundesländern, die monatliche Ausbildungsvergütungen von 250,00 € brutto im ersten Ausbildungsjahr vorsehen.

In dem Rechtsstreit ging es um einen Kläger, der von 2005 bis 2009 seine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker absolvierte und  im 1. Lehrjahr 310,00 € brutto, im 2. 340,00 € brutto und 390,00 € im 3. Lehrjahr verdiente. Diese Vergütung hielt er für zu niedrig und klagte beim Arbeitsgericht eine höhere Vergütung ein und zwar immerhin fast 16.000,00 € für den Zeitraum seiner Ausbildung.

Das Bundesarbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung vom 26.03.2013 ( 3 AZR 89/11) auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wonach Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. In dieser Vorschrift ist aber die Höhe der Vergütung selbst nicht festgelegt, sodass der Arbeitgeber einen Spielraum für die richtige Bemessung der Vergütung hat, der jedoch nicht unterschritten werden darf. Das Bundesarbeitsgericht stellt grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls und die sogenannte „Verkehrsanschauung“ ab. Dabei bezieht das Bundesarbeitsgericht vor allem Tarifverträge ein oder branchenübliche Sätze.

Unterscheidet die tatsächliche diese branchenübliche Vergütung oder vergleichbare Tarifverträge um mehr als 20 %, so gilt die Vergütung als unangemessen und der Auszubildende kann Nachforderungen erheben.

Hier hatte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg, weil er durch seinen Rechtsanwalt nicht dargelegt hat, dass die an ihm gezahlte Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen unangemessen war.

Es kann in Ihrem Fall aber ganz anders aussehen. Wenn keine einschlägige Verfallfristauf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findet, können Sie die branchenübliche Vergütung für bis zu 3 Jahre rückwirkend verlangen.

Und das gilt nicht nur für Auszubildende, sondern für jeden Arbeitnehmer, so hat das Bundesarbeitsgericht schon durch Urteil vom 22.04.2009 ( 5 AZR 436/08) entschieden, dass ein Arbeitnehmer Nachforderungen erheben kann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen seiner Leistung und der Vergütung besteht, also die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche üblichen Tariflohns erreicht.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.

Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.

Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.

Adresse

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler
Johannisstraße 107-109
49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon.:
Telefax:
E-Mail:

0541 - 27514
0541 - 27516
kontakt@ra-win.de

© Webdesign by elf42 & Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler, Osnabrück - Familienrecht Osnabrück | Sitemap