Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Kindesunterhalt in der Ausbildung, Lehre, Abitur und Studium

13. Juni 2013

Das Kind des Beklagten besuchte zunächst das Gymnasium und machte dort im Jahr 2003 das Abitur. Daraufhin absolvierte es eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit einer Fortbildung zum Handelsassistenten. Der Ausbildungsbetrieb übernahm den Auszubildenden entgegen früheren Versprechungen nicht, so dass dieser zunächst für ein paar Monate arbeitslos war und von Oktober 2006 bis 2007 den Grundwehrdienst absolvierte.

Ab Oktober 2007 nahm er das Studium an der Technischen Universität auf und bestand die Bachelorprüfung im März 2011 im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik. Im Anschluss daran begann er den Masterstudiengang ebenfalls mit dem Schwerpunkt der Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik.

In der Klage, die das BAföG-Amt stellvertretend für den Studenten führte, ging es um einen Teil-Unterhaltsanspruch während des Bachelorstudiums. Der Vater des Kindes verweigerte den Unterhalt mit dem Argument, für das Studium sei er nicht mehr unterhaltspflichtig, denn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Inhalt des Studiums sei nicht nachweisbar. Außerdem „wollte“ das Kind doch gar nicht studieren, da es sich schon während der Ausbildung beim Lehrherrn beworben hatte.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Celle verurteilte den Kindesvater gleichwohl zum Unterhalt. In dem Urteil vom 18.04.2013 (17 UF 17/13) verweist das Oberlandesgericht  auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und fasst diese zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen gut zusammen.

Grundsätzlich sind Eltern nur zur Finanzierung einer Ausbildung verpflichtet.

Etwas anderes gilt dann, wenn das Kind die Erstausbildung aus persönlichen Gründen nicht ausüben kann, wenn eine in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung erfolgt, wenn ein einheitlicher Ausbildungsgang (aufbauendes Studium) vorliegt oder dem Kind noch keine angemessene Erstausbildung gewährt wurde, z. B. weil das Kind besonders qualifiziert ist. Hier nahm das Gericht nur den letzten Fall an und verurteilte den Vater.

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