Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Finanzieller Ausgleich nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich!

19. Oktober 2011

Die nicht miteinander verheirateten Eltern einer 16 jährigen Tochter haben 13 Jahre zusammen gelebt, bis die Beziehung gescheitert ist.
Während intakter Beziehung hat der Mann auf einem der Frau gehörenden Grundstück ein Haus gebaut. Der Mann hat dafür erhebliche finanzielle Kosten für Baumaterial und selbst umfangreiche Arbeitsleistungen aufgewendet.
Mit seiner Klage verlangt er von der Frau einen Betrag von 60.000 €. Nachdem die von ihm erhobene Klage vom Landgericht und die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen wurde, war  erst die Revision beim Bundesgerichtshof erfolgreich, der die Rechtsangelegenheit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat.

Schon immer konnte nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner vom anderen einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn das Paar einen entsprechenden Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen hatte. Dies konnte der Fall sein, wenn die Partner mit dem Bau oder der Anschaffung einer Immobilie die Absicht hatten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen gemeinschaftlich genutzt werden sollte und nach ihrer Vorstellung ihnen auch gemeinsam gehören sollte.

Seit einem Urteil im Jahr 2008 kommt des Weiteren ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn ein Partner dem anderen finanzielle Zuwendungen gemacht hat und dabei erwartete, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird getreu dem Motto: „Ich gebe dir das Geld nur, weil ich davon ausgehe, dass wir ewig zusammen bleiben“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter des Paares, die Art und der Umfang der erbrachten Leistung und die Höhe der dadurch entstandene Vermögensvermehrung zu berücksichtigen.

Neu an der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 6.07.2011 (XII ZR 190/08) ist die Prüfung, inwieweit eine Vermögensvermehrung beim anderen Expartner noch vorhanden ist. Das Gericht hat in dem konkreten Fall festgestellt, dass der Expartner einen Vermögenszuwachs von rund 130.000 € erhalten hatte. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Oberlandesgericht die wesentlichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt hat, hat es die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.



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