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Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Verlängerung der Elternzeit
Sie haben ein Kind geboren und befinden sich in der Elternzeit. Mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie besprochen, dass Sie für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Sie möchten nun Ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern, weil Ihr Kind mehr Betreuung bedarf als zunächst angenommen.
Sie stellen einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber, der diesen jedoch ohne Angaben von Gründen ablehnt. Da Sie trotzdem nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen, erteilt der Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen. Zu Recht?
Zeugnissprache verstehen ist nicht immer einfach!
Ihr Arbeitgeber hat Sie als interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter „kennengelernt“ ? So steht es jedenfalls in Ihrem Zeugnis. Darüber hinaus attestiert Ihnen Ihr Arbeitgeber sehr hohe Einsatzbereitschaft, jederzeitige Bereitschaft Überstunden abzuleisten und Sie haben zusammenfassend Ihre Aufgaben stets zur vollen Zufrieden erledigt.
Was meinen Sie? Ist die Formulierung, dass Ihr Chef Sie so „kennengelernt“ hat, für Sie eine positive oder negative Beurteilung?
Blitz-News! Bundesgerichtshof bestätigt heute Auskunftsanspruch bei Kuckuckskindern
Kuckuckskinder sind in Deutschand keine Seltenheit. Immer wieder werden Berichteveröffentlicht, wonach eine erhebliche Prozentzahl der Kinder nicht von dem Vater abstammen, der sich zu ihnen bekannt und sie rechtlich als Vater anerkannt hat, seien es nun verheiratete oder nicht verheiratete Paare.
Häufig kommt erst nach Jahren heraus, dass die Kinder in Wahrheit von einem anderen Mann abstammen. Bis dahin haben die Scheinväter erhebliche finanzielle Leistungen für die Kinder erbracht.
Schadensersatz für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber
Sie sind schwerbehindert und haben sich erfolglos auf einen Arbeitsplatz beworben?
Dann kann Ihnen möglicherweise eine finanzielle Entschädigung gegen den Arbeitgeber zustehen.
Eilt! Pfändungsschutzkonto jetzt beantragen!
Sie befürchten, dass auf Ihrem Giro-Konto eine Pfändung eingeht und Sie nicht mehr über Ihr Geld verfügen können? Dann lassen Sie Ihr Giro-Konto spätestens bis zum 31.12.2011 in ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto umwandeln.
Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.
Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.
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