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Familienrecht: Unterhalt für Alleinerziehende
Die inzwischen geschiedenen Eheleute hatten 1992 geheiratet. In den Jahren 1992,1994 und 1997 bekamen sie ihre 3 Kinder. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2006, die Ehe wurde im Oktober 2009 geschieden. Die Ehefrau hatte vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen und erteilte inzwischen Klavierunterricht und absolvierte eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin.
Mietrecht: Kündigung droht bei Nichtzahlung von Betriebskosten
Der Vermieter erhöhte während des Mietverhältnisses einseitig die Betriebskosten, womit die Mieterin nicht einverstanden war. Die Mieterin zahlte deshalb die Erhöhungen nicht, sodass der Vermieter fristlos kündigte, nachdem der Rückstand 2 Monatsmieten erreicht hatte.
Familienrecht: Unterhaltsanspruch kann nach einem Trennungsjahr enden
Die Ehegatten haben sich Ende September 2010 voneinander getrennt. Die Ehefrau ist direkt aus der Ehewohnung zu ihrem Freund gezogen, lebt dort mit ihm zusammen und führt den Haushalt. Die Eheleute hatten 2000 geheiratet, Kinder waren in der Ehe nicht geboren worden. Nach Angaben der Ehefrau bestand schon seit Jahren eine platonische Freundschaft zu ihrem Lebensgefährten, die sich aber bereits vor der Trennung, nämlich Ende 2009 vertieft habe. Intime Kontakte habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Mit ihrer Klage beim Amtsgericht Nordhorn verlangte die Ehefrau ab der Trennung von ihrem Ehemann Unterhalt. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann Unterhalt zu zahlen, jedoch nur für ein Jahr und wurde im Ergebnis vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.
Mietrecht: Minderung der Miete wegen Schimmel
Die Beklagten waren Mieter in einem Einfamilienhaus und minderten die Miete um 20%, da sich im Haus Schimmel und Kondenswasser gebildet hatte. Nachdem die Mietrückstände zwei Monatsmieten erreicht hatten, kündigten die Vermieter gemäß § 543 BGB das Mietverhältnis fristlos und verklagten die Mieter auf Zahlung und Räumung.
Arbeitsrecht: Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsbranche
Das Bundesarbeitsministerium hat am 4.07.2012 mitgeteilt, dass voraussichtlich am 1. August 2012 eine Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen in Kraft treten wird. Für alle pädagogischen Betriebe im Bereich der Aus- und Weiterbildungsdienstleistung wird daher ab diesem Zeitpunkt ein Mindestlohn von 12,60 € pro Stunde in Westdeutschland und Berlin, sowie 11,25 € für Ostdeutschland eingeführt.
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