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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Angemessene Vergütung für Auszubildende und Arbeitnehmer
Am 01.08.2013 treten viele junge Frauen und Männer ihre Ausbildungsstelle an. Die Vergütungen für Auszubildende variieren sowohl nach Branche als auch nach Beschäftigungsort sehr stark. So werden in einigen Berufen Ausbildungsvergütungen von bis zu 1.000,00 € im 1. Lehrjahr gezahlt, es gibt aber auch Tarifverträge, insbesondere in den neuen Bundesländern, die monatliche Ausbildungsvergütungen von 250,00 € brutto im ersten Ausbildungsjahr vorsehen.
Familienrecht aus Osnabrück: Kindesunterhalt in der Ausbildung, Lehre, Abitur und Studium
Das Kind des Beklagten besuchte zunächst das Gymnasium und machte dort im Jahr 2003 das Abitur. Daraufhin absolvierte es eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit einer Fortbildung zum Handelsassistenten. Der Ausbildungsbetrieb übernahm den Auszubildenden entgegen früheren Versprechungen nicht, so dass dieser zunächst für ein paar Monate arbeitslos war und von Oktober 2006 bis 2007 den Grundwehrdienst absolvierte.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kirchenaustritt, Kündung und Kirche als Arbeitgeber
Der klagende Sozialpädagoge war immerhin seit 1992 beim beklagten Caritasverband tätig und arbeitete in der Betreuung von Schulkindern bis zum 12. Lebensjahr. Aus nicht bekannten Gründen trat der Mitarbeiter aus der katholischen Kirche aus und erhielt daraufhin vom Caritasverband die Kündigung.
Dagegen wandte sich der Mitarbeiter mit dem Argument seiner eigenen Glaubens-und Gewissensfreiheit und damit, dass er sich durch die Kündigung aufgrund seiner religiösen Weltanschauung diskriminiert fühle.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Arbeitszeit, Überstunden und Vergütung
Der Arbeitsvertrag der in einem Stromkonzern arbeitenden Klägerin sah keine Regelung zur Arbeitszeit vor. Sie erhielt ein beträchtliches Jahresgehalt von 95.000,00 €, im Arbeitsvertrag war nur geregelt, dass sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig sein musste.
Familienrecht aus Osnabrück: Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
Am 19.05.2013 war es soweit: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist in Kraft getreten.
Ausdrücklich im Gesetz ist nunmehr geregelt, dass das Familiengericht neben der Mutter auch dem Vater die elterliche Sorge für ein Kind übertragen kann, wenn die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a BGB neu). Wie schon bisher kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes grundsätzlich das Sorgerecht bekommen, wenn er die Mutter heiratet, wenn die Mutter eine Sorgeerklärung zu seinen Gunsten abgibt oder eben das Familiengericht die Übertragung vornimmt.
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