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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
Der Arbeitnehmer war seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und seit 2009 erkrankt. Im November 2010 verstarb der Arbeitnehmer und hatte bis dahin einen Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen angesammelt. Seine Erben verlangten für diesen Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Urlaubsabgeltung trotz Sonderurlaub
Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber seit 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.09.2011; auf ihren Antrag hin wurde ihr für die letzten 9 Monate des Arbeitsverhältnisses unbezahlter Sonderurlaub bewilligt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie vom Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung und 2 Monate Frist
Die schwerbehinderte Klägerin bewarb sich bei einer Bäderanstalt als Fachangestellte für Bäderbetriebe. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens besichtigten ein Mitarbeiter der Beklagten und die Klägerin die Arbeitsstelle, dabei wies die Klägerin auf ihre Schwerbehinderung hin, woraufhin die Beklagte ihr Vertragsangebot zurückzog. Die Klägerin sei wegen der Behinderung nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben.
Familienrecht aus Osnabrück: Rückforderung einer Schenkung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Beteiligten des Rechtsstreits waren seit 2003 ein Paar, ohne miteinander verheiratet zu sein. Im Jahr 2007 begaben sie sich auf eine gemeinsame mehrmonatige Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Mann, dass ein ihm gehörender Sparbrief über 50.000,00 € aufgeteilt wurde und einer der beiden neuen Sparbriefe über 25.000,00 € auf den Namen seiner Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Lebensgefährten, indem die Frau aus der Wohnung auszog. Der Mann forderte sodann wegen des Scheiterns der Beziehung von der Beklagten einen Betrag von 25.000,00 € nebst Zinsen.
Familienrecht aus Osnabrück: Babyklappe und vertrauliche Geburt
Am 01.05.2014 ist die Änderung des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (sogenanntes Schwangerschaftskonfliktgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz gibt in § 26 die Möglichkeit einer sogenannten vertraulichen Geburt, sodass die Schwangere ihr Kind nach Beratung und mit Unterstützung des Jugendamts auf die Welt bringen kann ohne ihre Familie oder andere Personen darüber zu informieren. Nach der Gesetzesnovelle soll es damit werdenden Müttern ermöglicht werden, ein Kind anonym und vor allem durch Ärzte unterstützt in einem Krankenhaus zur Welt zu bringen.
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