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Familienrecht aus Osnabrück: Gutachten im Umgangsverfahren und Kosten
Die Eltern zweier Kinder stritten vor Gericht um den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern.
Im Rahmen des beantragten Vermittlungsverfahrens holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, das aufgrund von Verzögerungen im Einflussbereich der Kindesmutter erst 9 Monate später erstattet werden konnte. Das Amtsgericht legte die Kosten des Verfahrens einschließlich des nicht gerade billigen Sachverständigengutachtens beiden Parteien zu gleichen Teilen auf.
Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt, niedrige Einkünfte und Taschengeld
Der Beklagte sollte mit seinem bereinigten Einkommen von 1.585,00 € monatlich 256,00 € Elternunterhalt für seine im Pflegeheim wohnende Mutter zahlen. Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Sohnes stand nicht in Frage.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Abfindung nach Kündigung und Insolvenz des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer befand sich seit dem Jahr 2006 in der Privatinsolvenz. Mit seinem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, einigte er sich in einem Rechtsstreit beim Arbeitsgericht im Jahr 2009 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,00 €.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Gehalt an Insolvenzwerwalter zurückzahlen?
Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber wegen ausstehender Gehaltsansprüche. Durch ein Versäumnisurteil und einen Teilvergleich wurden ihm insgesamt 4.440,00 € an Gehaltsansprüchen zugesprochen, die der Arbeitnehmer sodann im Wege der Zwangsvollstreckung einzog, ein Teilbetrag von ca. 800,00 € wurden durch den Arbeitgeber zwar viel zu spät, aber dennoch ohne Zwangsvollstreckung und freiwillig gezahlt.
Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt, Auskunft und Geheimhaltung
Die Eheleute waren miteinander verheiratet und wurden inzwischen vom Familiengericht geschieden. Die Parteien stritten um den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung. Zu diesem Zweck forderte die Ehefrau den Ehemann auf, Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu erteilen. Der Ehemann verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass er ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten habe, eine konkrete Begründung dafür lieferte er nicht.
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