Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Vorfälligkeitsentschädigung und Zugewinnausgleich

16. August 2022

Beschluss vom 8.12.2021: Die Eheleute stritten u. A. um die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Ermittlung des Wertes für eine nach Zustellung des Scheidungsantrags veräußerte Immobilie.

Die Eheleute trennten sich im Jahre 2013, der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Der Ehemann war Eigentümer einer Immobilie, die er nach Zustellung des Scheidungsantrages, und zwar im Mai 2015 veräußerte. Da die Immobilie noch belastet war, berechnete die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 13.000 €, die der Ehemann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs vom Hauswert abziehen wollte.

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2021 (XII ZB 402 /20) hat das höchste deutsche Familiengericht entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Abzug zu bringen ist. Der Ehemann hatte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen, nach der – z.B. bei der Veräußerung eines Unternehmens – eine latente Veräußerungsteuer zu berücksichtigen ist, selbst wenn der Betrieb fortgeführt wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu aufgeführt, dass diese beiden Fälle nicht miteinander zu vergleichen sind, weil es nicht entscheidend auf die künftige Entstehung von Forderungen ankommt, sondern auf eine stichtagsbezogene Bewertung. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung die Funktion hat, die Nachteile der finanzierenden Bank durch die vorzeitige Tilgung des Kredits auszugleichen. Damit ist die Vorfälligkeitsentschädigung nur ein Ersatz für eine nicht gezahlte – nach dem Stichtag entstehende ! –  Zinslast.

In meiner Praxis wird im Rahmen der Erörterung von Zugewinnausgleichsansprüchen sehr häufig von der Gegenseite eingewandt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann, wenn die Immobilie gar nicht veräußert werden soll, vom Wert der Immobilien in Abzug zu bringen ist. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2021 kann dieser Auffassung nicht mehr ernsthaft vertreten werden.

Die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im Zugewinnausgleich, handelt es sich nun um Immobilien, Firmen, Wertpapierdepots etc., ist für die Bemessung des Zugewinnausgleichs von maßgeblicher Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass es entscheidend auf die Funktion latenter Steuern ankommt und deshalb fachlich einwandfrei differenziert werden muss. Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher an Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Osnabrück.

 

 



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