Steuerklassenwechsel am 1. Januar 2026 oder doch nicht?
News vom 12. Dezember 2025: Der 1. Januar 2026 es nicht mehr weit.
Leben Sie von Ihrem Ehegatten getrennt und haben Ihre Steuerklassen noch nicht geändert? Das könnte ab 1. Januar 2026 empfehlenswert sein.
Die Erfahrung zeigt, dass häufig irrige Vorstellungen über die Steuerklassenwahl bestehen. Auf meinen in Beratungsgesprächen gegebenen Hinweis, spätestens ab Januar die Steuerklasse zu ändern, höre ich häufig den Satz „aber wir sind doch noch miteinander verheiratet“.
Das ist leider nur die halbe Wahrheit und bedarf der Aufklärung:
Die Wahl der Steuerklasse wird insbesondere davon bestimmt, ob ich mit meinem Ehegatten eine getrennte oder eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchführen möchte. Bei verheirateten Paaren findet sich verbreitet immer noch die Steuerklasse III für den besserverdienenden und die Steuerklasse V für den weniger verdienenden Ehegatten. Bei Steuerklasse III zahlt man weniger Steuern und bei Steuerklasse V mehr Steuern voraus. Das ist auch völlig in Ordnung, wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen können.
Ist das aber nun aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, hätte der besser verdienende Ehegatte zu wenig Steuern voraus bezahlt und würde vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung eine saftige Nachzahlung aufgebrummt bekommen. Bei einem Bruttoeinkommen von 4000 € zahlt man z.B. bei Steuerklasse I 535 € und bei Steuerklasse III nur 214 € monatlich voraus, also immerhin ca. 300 € monatlich weniger. Im schlimmsten Fall droht also auf das komplette Jahr gerechnet eine Steuernachzahlung von 3600 €, wenn man die „falsche“ Steuerklasse hat und nur noch die getrennte Veranlagung möglich ist.
Wann also ist eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich? Natürlich muss man dazu verheiratet sein, aber es fehlt eben die zweite genauso wichtige Voraussetzung, nämlich dass man im laufenden Kalenderjahr noch zusammengelebt hat. Das bedeutet, dass Sie nur im Jahr der räumlichen Trennung, und sei diese auch im Januar des Jahres erfolgt, eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vornehmen können.
Haben Sie sich also 2025 von ihrem Ehegatten räumlich getrennt, ändern aber zum 1. Januar ihre Steuerklasse nicht, droht die angesprochene Steuernachzahlung.
Die Änderung der Steuerklasse wirkt sich natürlich auch in vielen anderen familienrechtlichen Bereichen aus, wie z.B. beim Unterhalt etc.
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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