Düsseldorfer Tabelle 2026: Es bleibt (fast) alles beim Alten
News vom 12. Dezember 2025: Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da.
Alle Jahre wieder. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Dezember die neuen Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder vorgestellt. Die Tabellenbeträge steigen moderat um 3-4 Euro. Die Selbstbehalte, also das, was dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleiben muss, blieben unverändert und beträgt z.B. bei erwerbstätigen Pflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern weiterhin 1450 €.
Der Bedarf für Studenten liegt weiterhin bei 990 € und blieb ebenso unverändert.
Lediglich der Selbstbehalt für Ansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern (also z.B. bei Unterbringung von Eltern im Pflegeheim) stiegen deutlich. Für die Praxis spielt das kaum eine Rolle, weil nach dem Angehörigenentlastungsgesetz eine Inanspruchnahme von Kindern ohnehin nur in Betracht kommt, wenn deren Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt.
Denken Sie daran, dass sich der Unterhalt automatisch erhöht, wenn der Kindesunterhalt durch einen sogenannten Vollstreckungstitel, also z.B. durch einen Jugendamtsurkunde, dynamisch und in vollstreckbarer Form tituliert ist. Dynamisch bedeutet, dass anstelle eines konkreten Unterhaltsbetrag (z.B. 486 €) ein Prozentsatz angegeben ist . Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle sind 100 %, Gruppe 2 105 % etc. Sollte der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht anpassen, wäre in diesem Fall auch eine rückwirkende Forderung möglich.
Anders verhält es sich, wenn der Unterhalt aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung gezahlt wird. Dann müsste ein höherer Unterhaltsanspruch angemeldet werden und zwar in der strengen Form des § 1613 BGB.
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