Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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News

Mietrecht aus Osnabrück: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

17. Oktober 2012

Es ist allgemein bekannt, dass der Vermieter einer Wohnung fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Mietzahlungen in einem bestimmten Umfang einstellt. So ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter z.B. im Oktober und November eines Jahres die Miete entweder gar nicht oder zumindest in einem Umfang von einer vollen Monatsmiete nicht zahlt oder für einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten, also z.B. von Oktober-Dezember, 2 Monatsmieten nicht zahlt (§§ 543 und 569 BGB).

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Mietrecht aus Osnabrück: Eigenbedarf und Kündigung des Mietverhältnisses

05. Oktober 2012

Der Vermieter einer Wohnung kann das Mietverhältnis nur dann beenden, wenn er einen im Gesetz genannten Grund vortragen kann. Allgemein bekannt ist, dass die wiederholte Nichtzahlung der Miete einen solchen Grund darstellen kann (§ 543 BGB).

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Familienrecht aus Osnabrück: Der Trennungszeitpunkt ist sehr wichtig!

28. September 2012

„Getrennt von Tisch und Bett“ heißt es im Volksmund, wenn beschrieben werden soll, dass Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben. Auf eine Trennung kommt es in vielen Bereichen des Familienrechts an, so ist die Scheidung der Ehe möglich, wenn die Eheleute 1 Jahr getrennt leben (§ 1565 Abs. 2 BGB), ferner kann nach Trennung ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Wann eine Trennung vorliegt, ist im Gesetz definiert. Danach leben Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, was auch innerhalb der ehelichen Wohnung geht (§ 1567 BGB).

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kündigung, Massenentlassungen und Betriebsrat

25. September 2012

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bei der beabsichtigten Kündigung von mehr als 5 Arbeitnehmern (sogenannte Massenentlassungen) sowohl den Betriebsrat als auch die Agentur für Arbeit vorab informieren (sogenannte Massenentlassungsanzeige). Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Entlassungen, Einzelheiten zu den Arbeitsverhältnissen, der Zeitraum, über den sich die Entlassungen erstrecken sollen, die Kriterien für die Sozialauswahl und für die Berechnung von etwaigen Abfindungen mitzuteilen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 17 KSchG.

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Altersdiskriminierung und Schadensersatz

14. September 2012

Nach §§ 1 und 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitnehmer weder aus Gründen der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieses Verbot gilt für den Arbeitgeber bereits dann, wenn er Stellen ausschreibt und in Betracht kommt, dass Bewerber aus den genannten Gründen abgelehnt werden.

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