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Arbeitsrecht aus Osnabrück: „Vielen Dank für dieses Arbeitszeugnis“
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Gewerbeordnung). Das gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in vielen Fällen bietet sich aber auch die Erstellung eines Zwischenzeugnisses an, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich anderweitig orientiert oder sein Vorgesetzter, der ihn beurteilen soll, ausscheidet oder versetzt wird.
Mietrecht aus Osnabrück: Verspätung und Verjährung bei der Abrechnung von Betriebskosten
Die betroffene Mieterin erhielt im Januar 2008 eine Nachberechnung ihres Vermieters hinsichtlich der Betriebskosten für den Zeitraum ab 2002. Der Vermieter hatte zwar in diesen Jahren eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt, hinsichtlich der Grundsteuer jedoch einen Vorbehalt erklärt. Die Grundsteuer war vom zuständigen Finanzamt noch nicht endgültig festgesetzt worden, dies erfolgte erst im Dezember 2007, so dass es dann zu der Nachforderung des Vermieters kam.
Familienrecht aus Osnabrück: Rückwärtsrolle beim Unterhalt?
Nach übereinstimmenden Presseberichten plant die Bundesregierung eine Änderung beim Unterhaltsrecht für Geschiedene. Um finanzielle Abstürze vor allem von Hausfrauen zu vermeiden, soll die Dauer der Ehe zukünftig noch stärker bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Arbeitnehmer darf lügen!
Immer wieder werden in Einstellungsgesprächen oder Bewerberfragebögen persönliche Fragen an einen Stellenbewerber gestellt. Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass die Rechtsprechung solche Fragen teilweise verbietet. Frühere Auswüchse, wonach sogar nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder eines früheren Betriebsratstätigkeit gefragt wurde, finden sich in der Rechtspraxis deshalb kaum noch.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Gelber Schein (AU) erst am 3. Tag?
Auch das Arbeitsrecht ist nicht frei von Mythen. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass ein Arbeitnehmer erst nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber über seine Krankheit informieren muss.
Dieser Irrtum beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dort ist aber nur geregelt, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsfähigkeit und deren Dauer vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.
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