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Familienrecht aus Osnabrück: Widerruf einer Schenkung und Elternunterhalt
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem im Jahr 2004 ihr Haus, behielt sich dabei aber ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vor. Ferner erteilte sie ihrem Sohn Vorsorge- und Kontovollmacht. Nach einem Sturz der Mutter im Jahr 2009 brachte der Beklagte seine Mutter, anders als zunächst vorgesehen, nicht in einer Kurzzeitpflege, sondern in einer Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen unter. Die Mutter widerrief daraufhin sämtliche ihrem Sohn erteilten Vollmachten und kündigte den Langzeitpflegevertrag. Noch bevor das Vormundschaftsgericht über die Einrichtung einer Betreuung entscheiden konnte, teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass die Kündigung des Langzeitpflegevertrages nur von ihm erklärt werden dürfe. Die Mutter widerrief daraufhin die Schenkung des Hauses an ihren Sohn wegen groben Undanks.
Familienrecht aus Osnabrück: Scheidung und Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe
Die Eheleute haben im Jahr 2004 geheiratet. Der Ehemann zog am 01.04.2013 aus der Ehewohnung aus. Bereits im Oktober/November 2013 reichte der Ehemann die Scheidung beim Gericht ein und beantragte dafür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, also eine Übernahme oder Beteiligung der Staatskasse an den ihm entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Mietrecht aus Osnabrück: Verlust des Schlüssels durch Mieter
Der Mieter bewohnte vom 01.03. bis 31.05.2010 eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Im Übergabeprotokoll des Mietvertrages war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gab der Mieter aber nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter, der nicht aufklären konnte, wo der zweite Schlüssel geblieben ist, für den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Austausch der Schließanlage des Hauses Schadensersatz in Höhe von fast 1.500,00 € .
Familienrecht aus Osnabrück: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern
Die Parteien des Rechtsstreits führten von 1996 bis 2001 eine nichteheliche Partnerschaft, in der 2 Kinder geboren wurden. Die Kindesmutter übte die elterliche Sorge alleine aus. Mit seinem Antrag beanspruchte der Kindesvater die Miteinräumung der elterlichen Sorge für beide Kinder, sowie auch noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich allein.
Familienrecht aus Osnabrück: Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare
Seit dem 12.03.2014 ist das Gesetz zur Regelung der so genannten Sukzessivadoption auf dem Weg. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet und damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, das vom anderen Partner bereits adoptierte Kind nachträglich ebenfalls adoptieren können. Sobald das Gesetz vom Bundestag verabschiedet ist, kann es in Kraft treten. Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts soll das bis Juni 2014 der Fall sein.
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