News
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Alkohol und Arbeitsrecht
News vom 18.3.2015: Der alkoholabhängige Mitarbeiter wurde am 23.11.2011 mit einer Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss für ca. 10 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber des Mitarbeiters weigerte sich, den Lohn fortzuzahlen, weil die Krankheitszeit selbst verschuldet sei. Für den Arbeitnehmer sprang dann sofort die Krankenkasse ein und verklagte im Namen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.
Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt und Altersvorsorge
News vom 29.05.2015: Das Sozialamt verlangt von der Beklagten Elternunterhalt für ihre im Pflegeheim wohnende Mutter. Die Beklagte hatte während der Ehe ihren Beruf aufgegeben, ihr Ehemann verdiente im Jahr ca. 70.000,00 € brutto, später bezog er dann eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen in einer Größenordnung von ca. 100.000,00 €.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Urlaubsabgeltung trotz Elternzeit?
News vom 22.05.2015: Die Klägerin nahm nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch, das Arbeitsverhältnis wurde zum Ende der Elternzeit beendet. Mit ihrer Klage beansprucht sie vom Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs auch für die Elternzeit.
Arbeitsrecht aus Osnabrück: Angemessene oder sittenwidrige Vergütung?
News vom 12.5.2015: Der Auszubildende war seit 2008 in einem gemeinnützigen Verein zur Förderung der qualifizierten Berufsausbildung beschäftigt. Er erhielt ca. 55 % der im Tarifvertrag vorgesehenen Ausbildungsvergütung und beanspruchte mit seiner Klage für die Jahre 2008 bis 2012 die Nachzahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe von fast 22.000,00 € !
Familienrecht aus Osnabrück: Scheidungskosten absetzen bei Steuererklärung?
Sie sind geschieden oder beabsichtigen die Einleitung eines Scheidungsverfahrens und möchten die Kosten steuerlich geltend machen?
Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) in der Regel nicht von der Steuerlast abgezogen worden. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
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