Mietrecht: Kündigung droht bei Nichtzahlung von Betriebskosten
Der Vermieter erhöhte während des Mietverhältnisses einseitig die Betriebskosten, womit die Mieterin nicht einverstanden war. Die Mieterin zahlte deshalb die Erhöhungen nicht, sodass der Vermieter fristlos kündigte, nachdem der Rückstand 2 Monatsmieten erreicht hatte.
Pikant an dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Umstand, dass die Mieterin selbst als Klägerin auftrat und vom Vermieter Schadensersatz wegen behaupteter Wohnungsmängel verlangte. Der Vermieter beantwortete die Klage mit einer Widerklage auf Räumung unter Bezugnahme auf die Mietrückstände. Und bekam vom Bundesgerichtshof das angestrebte Räumungsurteil.
In seinem Urteil vom 18.7.2012 (VIII ZR 1/11) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 BGB fristlos kündigen kann und zwar auch dann, wenn zwar die Kaltmiete, aber nicht die erhöhten Betriebskosten gezahlt sind und insgesamt 2 Monatsmieten erreicht sind. Ergänzend führt das Gericht aus, dass der Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der Betriebskosten verklagt werden muss. Es reicht aus, wenn das zuständige Gericht prüft, ob der Vermieter zulässigerweise einseitig die Betriebskosten nach § 560 Absatz 4 BGB erhöhen durfte.
Das Urteil bedeutet für den Mieter ein erhebliches Risiko. Ignoriert er einseitige Betriebskostenerhöhungen des Vermieters, weil er sie für unwirksam hält, geht er das Risiko einer fristlosen Kündigung ein. Flattert Ihnen also eine solche Erhöhung ins Haus, lassen Sie sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Osnabrück über die Risiken, Chancen und Alternativmöglichkeiten beraten.
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