Mietrecht aus Osnabrück: Verlust des Schlüssels durch Mieter
Der Mieter bewohnte vom 01.03. bis 31.05.2010 eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Im Übergabeprotokoll des Mietvertrages war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gab der Mieter aber nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter, der nicht aufklären konnte, wo der zweite Schlüssel geblieben ist, für den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Austausch der Schließanlage des Hauses Schadensersatz in Höhe von fast 1.500,00 € .
In drei Instanzen wurde festgestellt, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Vermieters in solchen Fällen bestehen kann. Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 05.03.2014 (VIII ZR 205/13) eine solche Schadensersatzpflicht angenommen.
Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof aber – anders als die Vorinstanzen – die Klage letztendlich abgewiesen, denn der Vermieter hatte hier die Schließanlage nicht ausgetauscht, sondern verlangte vom Mieter insoweit gewissermaßen einen Kostenvorschuss.
Das höchste deutsche Zivilgericht vertrat aber die Auffassung, dass ein Schaden des Vermieters erst eingetreten ist, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.
Zu berücksichtigen könnte in vergleichbaren Fällen außerdem sein, das Schadenersatzansprüche aus Mietverhältnisses relativ schnell verjähren können. Wenden Sie sich deshalb im Bedarfsfall rechtzeitig an Ihren Rechtsanwalt in Osnabrück.
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