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Mietrecht aus Osnabrück: Eigenbedarf und Kündigung des Mietverhältnisses

05. Oktober 2012

Der Vermieter einer Wohnung kann das Mietverhältnis nur dann beenden, wenn er einen im Gesetz genannten Grund vortragen kann. Allgemein bekannt ist, dass die wiederholte Nichtzahlung der Miete einen solchen Grund darstellen kann (§ 543 BGB).

Auch der Begriff des Eigenbedarfs ist inzwischen gemeinhin bekannt und jedermann weiß, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB).

In dem vom Bundesgerichtshof am 26.09.2012 (VIII ZR 330/11) entschiedenen Fall ging es darum, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieter an der Kündigung auch dann vorliegen kann, wenn der Vermieter die Wohnung nicht zu rein privaten Wohnzwecken, sondern zu beruflichen Zwecken nutzen möchte. In dem entschiedenen Fall wohnte der Vermieter selbst in einer anderen Wohnung des Mehrfamilienhauses und wollte die gekündigte Wohnung für die Anwaltskanzlei seiner Ehefrau nutzen.

Das oberste deutsche Zivilgericht musste entscheiden, ob auch dieser vorgetragene Zweck eine Kündigung rechtfertigt. Wie umstritten das sein kann, zeigt der Instanzenzug. Während das erstinstanzliche Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht noch die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen, hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass auch ein solcher Grund eine Kündigung rechtfertigen kann. Dabei hat das Gericht sich nicht auf den Eigenbedarf für Familienangehörige bezogen, sondern auf § 573 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass ein berechtigtes Interesse nicht nur vorliegt, wenn der Eigenbedarf für Familienangehörige zu Wohnzwecken behauptet wird. Auch andere Gründe, die ähnlich schwer wiegen, können nach dem Gesetzeswortlaut eine Kündigung rechtfertigen.

Der Bundesgerichtshof hat argumentiert, dass aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit das Interesse der Vermieter, die Wohnung als Anwaltskanzlei zu nutzen, nicht geringer bewertet werden darf als der in Absatz 2 der Vorschrift geregelte Eigenbedarf zu Wohnzwecken. Der Bundesgerichtshof hat aber auch hervorgehoben, dass dies vor allem deshalb hier gilt, weil der Vermieter innerhalb des Hauses auch wohnt. Die Nähe zwischen Wohnung und Berufsstätte hat der Bundesgerichtshof hier gesondert hervorgehoben und seine Entscheidung darauf gegründet.

Sie können also sehen, dass es in solchen Kündigungsfällen schon auf kleine Nuancen ankommen kann. Wenden Sie sich deshalb im Bedarfsfall rechtzeitig an Ihren Rechtsanwalt in Osnabrück.



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