Kündigung eines minderjährigen Azubi
Das Bundesarbeitsgericht hat am 08.12.2011 die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung des Ausbildungsbetriebes gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden bestätigt.
Der Auszubildende hatte am 01.08.2008 seine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen. Im Berufsausbildungsverhältnis darf die Probezeit längstens 4 Monate betragen (§ 20 BBiG). Hier war eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart, die also am 31.10.2008 endete. Genau an diesem letzten Tag kündigte der Ausbildungsbetrieb schriftlich das Ausbildungsverhältnis. Der Betrieb richtete das Schreiben an den Kläger „gesetzlich vertreten durch die Eltern“ und legt es am selben Tag in den Briefkasten des Klägers und der an diesem Tag verreisten Eltern.
Der Auszubildende fand das Schreiben erst 2 Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch, die das Kündigungsschreiben erst Anfang November 2008 nach ihrer Rückkehr lesen konnte. Der Auszubildende meinte deshalb, dass ihm die Kündigung zu spät erreicht habe und das Ausbildungsverhältnis deshalb fortgesetzt werden müsse.
Ziemlich genau 3 Jahre nach diesem Vorfall – man weiß nicht, was der Auszubildende in der Zwischenzeit getan hat – hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr endgültig entschieden. Zuvor hatte das zuständige Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung tatsächlich zu spät zugegangen sei, daraufhin ging jedoch der Ausbildungsbetrieb in die Berufung und hatte dort Erfolg. Das Landesarbeitsgericht stellte nämlich fest, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist. Und genau diese Auffassung vertritt nun auch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 08.12.2011, so dass die Klage des Auszubildenden zurückgewiesen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Kündigung korrekterweise an den Auszubildenden gerichtet war mit dem Zusatz „gesetzlich vertreten durch die Eltern“. Eine Kündigung kann wie jede andere Willenserklärung Minderjährigen gegenüber nur gegenüber den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern erklärt werden. Diese Entscheidung musste nicht zwangsläufig so ausfallen, denn gemäß § 113 BGB gilt ein Minderjähriger dann, wenn seine Eltern ihm die Aufnahme einer Arbeit erlaubt haben, als unbeschränkt geschäftsfähig. Trotzdem muss also im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses die Kündigung Minderjähriger gegenüber den Eltern erklärt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem festgestellt, dass der Einwurf des Kündigungsschreibens am letzten Tag der Probezeit ausreichte. Die Ortsabwesenheit der Eltern soll für die Rechtzeitigkeit keine Rolle spielen. Für das Bundesarbeitsgericht reicht es aus, „dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten“.
Für die Zukunft darf man nicht davon ausgehen, dass immer ein solcher Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen Boten für die Rechtzeitigkeit ausreicht. Wie würden Sie entscheiden, wenn der Bote das Schreiben abends um 22.00 Uhr in den Hausbriefkasten wirft? Muss man auch zu dieser späten Zeit noch mit dem Zugang von Post rechnen? Ich meine nicht, so dass ein Gericht in diesem Fall wahrscheinlich anders entschieden hätte.
Ein Aspekt taucht in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt nicht auf. Wenn bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer ein Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten gebildet ist, muss vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme dieser Schlichtungsausschuss eingeschaltet werden, was in der sehr versteckten Vorschrift des § 111 Abs. 2 ArbGG zu finden ist. In Osnabrück sind sowohl bei der Handwerkskammer als auch bei der IHK Osnabrück-Emsland e. V. solche Schlichtungsausschüsse installiert.
Sowohl in Fällen der Kündigung als auch bei sonstigen Streitigkeiten hinsichtlich der Vergütung, einer Abmahnung oder anderen arbeitsrechtlichen Fragen ist deshalb dieser Ausschuss in Osnabrück unverzüglich zu informieren.
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