Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Fitnessstudio und Kündigung, jetzt leichter!!!

16. April 2012

Etwa  8 Mio. der Bundesbürger besuchen in Deutschland ein Fitnessstudio. Während dort Bauch, Beine und Po trainiert werden, müssen Gerichte seit Jahren ihre Gehirnmuskeln anstrengen, um die zu Grunde liegenden Verträge auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu prüfen.

Am häufigsten entzündet der Streit sich daran, wenn Fitnessstudiobesucher den Vertrag vorzeitig wegen Krankheit oder Umzuges kündigen wollen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) hat nun die Voraussetzungen für eine solche Kündigung festgelegt und Rechtssicherheit für viele Verbraucher gebracht.

Der dem Bundesgerichtshof vorliegende Fall betraf einen Vertrag, der auf 24 Monate fest abgeschlossen war und sich um jeweils 12 Monate verlängerte, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Immerhin sah dieser Vertrag unter weiteren Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor, wenn der Benutzer krankheitsbedingt die restliche Vertragslaufzeit nicht nutzen konnte. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90 €. Der Fitnessbegeisterte kündigte den Vertrag unter Vorlage eines Attests, diese Kündigung wollte das Studio aber nicht akzeptieren und verlangte somit für die restlichen 7 Monate die monatliche Nutzungsgebühr.

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bezüglich dem „Kleingedruckten“ (§§ 305 ff. BGB) auch auf Verträge von Fitnessstudios Anwendung finden.

Untergeordnete Gerichte hatten in der Vergangenheit die Zulässigkeit von Vertragslaufzeiten stark eingeschränkt. Teilweise wurde nur eine Erstlaufzeit von bis zu 6 Monaten für zulässig erachtet, teilweise wurde die Zulässigkeit auf 12 Monate erweitert. Diesen Urteilen hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt und festgestellt, dass grundsätzlich gegen Laufzeiten von 24 Monaten nichts einzuwenden ist.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch zugunsten des Verbrauchers festgestellt, dass bei einer solch langen Vertragslaufzeit stets ein Recht für eine fristlose Kündigung gegeben sein muss. Selbst wenn in dem hier entschiedenen Fall  grundsätzlich eine fristlose Kündigung möglich war, die aber zusätzlich an bestimmte Bedingungen gebunden ist, kann der Vertrag unwirksam sein.

Das Gericht stößt sich hier an der Voraussetzung, dass die Kündigung binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Krankheit erfolgen musste und ein Attest beizufügen war. Dies benachteilige, so das Urteil vom 8.2.2012, den Verbraucher in unangemessener Form.

Im Folgenden führt der Bundesgerichtshof aus, dass nicht nur eine Erkrankung den Kunden berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Fitnessstudio zu kündigen. Auch andere Gründe, die nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, berechtigen zu einer solch fristlosen Kündigung, so z. B. eine Schwangerschaft. Weitere Umstände sind denkbar, wie z. B. bei einem Umzug in eine andere Stadt, die Einziehung zur Bundeswehr etc.

Sollte daher der Betreiber Ihres Fitnessstudios Ihre Kündigung nicht akzeptieren, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt in Osnabrück.



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