Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht: Unterhaltsanspruch kann nach einem Trennungsjahr enden

24. Juli 2012

Die Ehegatten haben sich Ende September 2010 voneinander getrennt. Die Ehefrau ist direkt aus der Ehewohnung zu ihrem Freund gezogen, lebt dort mit ihm zusammen und führt den Haushalt. Die Eheleute hatten 2000 geheiratet, Kinder waren in der Ehe nicht geboren worden. Nach Angaben der Ehefrau bestand schon seit Jahren eine platonische Freundschaft zu ihrem Lebensgefährten, die sich aber bereits vor der Trennung, nämlich Ende 2009 vertieft habe. Intime Kontakte habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Mit ihrer Klage beim Amtsgericht Nordhorn verlangte die Ehefrau ab der Trennung von ihrem Ehemann Unterhalt. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann Unterhalt zu zahlen, jedoch nur für ein Jahr und wurde im Ergebnis vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.

Das auch im hiesigen Bereich zuständige Rechtsmittelgericht des OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) ebenfalls für ein Jahr Unterhalt zugesprochen, länger jedoch nicht. Und das ist im hiesigen Gerichtsbezirk schon ein echter Sonderfall, sodass das OLG auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, der nun möglicherweise endgültig über diese Rechtsfrage entscheiden wird.

Für zukünftige Fälle hat das Urteil des OLG Oldenburg aber erhebliche Bedeutung. Zwei wichtige Aussagen sind zu beachten:

1. Der Ehemann hatte behauptet, dass seine Ehefrau aus einer intakten Ehe ausgebrochen sei, der Unterhaltsanspruch sei deshalb nach den § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Danach hätte die Ehefrau nämlich dann keinen Unterhaltsanspruch mehr, wenn ein offensichtlich schwerwiegendes und nur bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Ehemann zur Last fällt. Dies konnte das OLG Oldenburg nicht feststellen. Wie so häufig haben die Eheleute unterschiedliche Versionen des Scheiterns Ihrer Ehe vorgetragen und wechselseitig Vorwürfe erhoben. Aus diesem Vortrag hat das OLG entnommen, dass die Ehe sich aus objektiver Sicht schon über einen längeren Zeitraum in einer Krise befand.

2. Zum Verhängnis wurde der Ehefrau aber der unmittelbare Auszug von der Ehewohnung zu ihrem Freund. Hier vertritt der Senat die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt sei, da sich die Beziehung der Ehefrau zu ihrem Lebensgefährten verfestigt habe. Der Senat weist zwar darauf hin, dass im Regelfall erst nach Ablauf von 2 Jahren von einer solchen Verfestigung ausgegangen werden könne. Gerade weil hier aber die Ehefrau schon vor der Trennung Kontakt zu ihrem Freund hatte, sei hier ein Ausnahmefall gegeben. Unabhängig davon, ob die beiden intim miteinander verkehrt haben, hätte sich die Beziehung aber als so vertraulich erwiesen, dass die Ehefrau direkt nach der Trennung zu ihrem Lebensgefährten gezogen ist. Das rechtfertige es, von einer verfestigten Lebensgemeinschaft trotz erst einem Jahr Trennung auszugehen.

Weil das in der Rechtsprechung aber sehr umstritten ist, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die abzuwarten bleibt.

Sie sehen also, dass es bei Unterhaltsfragen auf die Umstände des Einzelfall im besonderen Maße ankommt. Wir empfehlen daher, möglichst frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück Kontakt aufzunehmen und zwar möglichst schon dann, wenn die Trennung absehbar ist.



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