Familienrecht: Unterhalt trotz Freiwilligem Sozialem Jahr (FSJ)?
Viele junge Menschen absolvieren nach ihrer Schulausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ).
Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Teilweise geht es den jungen Menschen darum, Lebenserfahrung zu gewinnen, häufig sind sie über ihren weiteren Ausbildungsweg noch unschlüssig und in manchen Fällen ist das FSJ Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung, wie z. B. beim Altenpfleger.
In vielen Fällen wird der Freiwillige für seine Tätigkeit in der Sozialeinrichtung nicht bezahlt, häufig bekommt er jedoch ein Taschengeld, welches aber jedoch in der Regel nicht ausreicht, um den eigene Lebensunterhalt sicherzustellen. Dann stellt sich die Frage, ob die Eltern im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 ff. BGB ihre Kinder unterstützen müssen.
Dies wurde in der Rechtsprechung bisher ganz überwiegend abgelehnt. Nur ausnahmsweise dann, wenn die soziale Tätigkeit notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Berufsausbildung darstellt, ist im Einzelfall eine Unterhaltspflicht der Eltern bejaht worden. Viele Urteile berufen sich auf § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt den Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.
Mit dieser Auffassung räumt nun das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 06.10.2011 (10 WF 300/11) gehörig auf. Nach Auffassung dieses Gerichts ist die bisher ergangene Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß und so wird dem jungen Menschen ein Anspruch auf Unterhalt während der Zeit für die Absolvierung des FSJ zugewilligt.
Das Oberlandesgericht beruft sich einerseits auf § 1 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) wonach das FSJ zwar einerseits sich durch praktische Hilfstätigkeit auszeichne, andererseits im Gesetz aber ausdrücklich hervorgehoben werde, dass die Tätigkeit an Lernzielen orientiert ist. Das Oberlandesgericht Celle vertritt deshalb die Auffassung, dass das FSJ als angemessener Ausbildungsschritt anzusehen ist, selbst wenn noch nicht feststeht, ob die Ausbildung wirklich in einem solchen sozialen Beruf mündet.
Es wird spannend, ob andere Gericht sich dieser Auffassung anschließen. Zur Unterstützung seiner Meinung verweist das OLG Celle schon auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 29. Juni 2011 ( XII ZR 127/09), in dem jungen Menschen eine Orientierungsphase zugestanden wird, „deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet“. Der Bundesgerichtshof führt weiter wörtlich aus: „ Die Klägerin hat 1981 ihr Abitur gemacht und anschließend ein FSJ absolviert. Letzteres ist ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen“.
Es spricht also sehr viel dafür, das auch der Bundesgerichtshof sich ausdrücklich der Auffassung des OLG Celle anschließen wird, aber – wie immer in der Juristerei- wird dies natürlich nicht in jedem Fall so sein. Selbstverständlich ist auch die wirtschaftliche Situation der Eltern zu berücksichtigen, genauso wie das bisherige Engagement des jungen Menschen im Rahmen seiner Ausbildung. Sprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, wenn Sie als Eltern oder als Kind von einer vergleichbaren Situation betroffen sind und Unterhalt zahlen sollen oder benötigen.
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