Familienrecht: Reduzierung des Unterhalts bei Hausfreund?
Reduzierung des Unterhalts bei Hausfreund
Die betroffene Ehefrau hatte ihren Ehemann 1979 geheiratet. Nach der Geburt dreier Kinder trennten sich die Eheleute im Juni 1998, 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete der Ehemann sich, an die Ehefrau monatlichen Unterhalt von 422,00 € zu zahlen.
Bereits im Jahr 2005 wollte der Ehemann an seine frühere Ehefrau keinen Unterhalt mehr zahlen, weil diese in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ mit einem anderen Mann lebte. Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Ab Januar 2008 startete der Ehemann einen neuen Versuch mit gleicher Begründung.
In seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2011 (XII ZR 117/09) hat der Bundesgerichtshof erneut die Voraussetzungen erläutert, unter denen ein Unterhaltsanspruch entfallen kann, sofern ein Ehegatte in einer Lebensgemeinschaft lebt. Welche Anforderungen sind also an die Beziehung zwischen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten und dem „Hausfreund“ zu stellen, damit sich diese auf den Unterhalt auswirken kann?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof muss sich die Beziehung so verfestigt haben, dass sie als eheähnliches Zusammenleben zu betrachten und an die Stelle einer Ehe getreten war. Mit anderen Worten müssen die beiden so zusammenleben, wie es ein Ehepaar tut, es fehlt lediglich der Trauschein.
Nicht erforderlich ist, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Allerdings muss die Lebensgemeinschaft schon einige Zeit bestehen, auch wenn der Bundesgerichtshof sich auf eine pauschale Dauer nicht festlegen lassen will. Im Allgemeinen wird von einer Beziehung von 2 bis 3 Jahren auszugehen sein. Gemeinsame Urlaube, gemeinsame Verwandtenbesuche, sowie das gemeinsame Verbringen von Feiertagen sind das wesentliche einer solchen Lebensbeziehung.
Der Bundesgerichtshof stellt klar heraus, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Sollte ein Richter eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft bestätigen, kann damit der Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB entfallen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Regelung nicht etwa eine Strafvorschrift darstellt, sondern lediglich Rücksicht auf Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten nimmt. Der Ehegatte, der die Lebensgemeinschaft eingegangen ist, hat sich damit – so der Bundesgerichtshof – endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt.
Für Ihren Fall hat diese Entscheidung – je nach dem auf welcher Seite Sie stehen- also erhebliche Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Lebensgemeinschaft vor, kann der Unterhaltsanspruch endgültig entfallen. In vielen Fällen ist es natürlich nicht eindeutig, ob eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft besteht. Es kommt deshalb in der Rechtspraxis darauf an, wer das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft bei Gericht beweisen muss. Und das ist im Übrigen – nach hiesiger Rechtsprechung – nicht etwa derjenige, der keinen Unterhalt mehr zahlen will. Werden die äußeren Umstände einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft vorgetragen, so ist es Aufgabe des berechtigten Ehegatten, dem entgegenzutreten und zu beweisen, dass keine solche gefestigte Lebensgemeinschaft besteht (vergleiche Ziffer26.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg).
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