Familienrecht: Gesetzesentwurf zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern liegt vor!!!
2 Jahre ist es her, dass das Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 dem Gesetzgeber verpflichtet hat, das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern neu zu regeln (Urteil vom 21.7.2010 1 BvR 420/09 ). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung in § 1626 a BGB für verfassungswidrig erklärt. Danach hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht, wenn Sie zugunsten des Vaters keine Sorgeerklärung abgibt.
Am 4.07.2012 hat nun das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet und wird diesen demnächst in den Bundestag zur Beschlussfassung einbringen.
Auch zukünftig wird es dabei bleiben, dass die Mutter eines nicht ehelichen Kindes durch eine sogenannte Sorgeerklärung dem Vater das Sorgerecht mit einräumen kann. Lange war allerdings fraglich, wie der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Mutter mit einem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, vorgehen wird.
Nach langer Diskussion hat das Bundeskabinett nun beschlossen, dass unverheiratete Eltern nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wie dies bei verheirateten Paaren der Fall ist.
Die entscheidende Bestimmung in § 1626 a Abs.2 Satz 2 BGB soll zukünftig wie folgt lauten:
- „Das Familiengericht überträgt … auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“
Ergänzt wird diese Regelung durch einen sehr wichtigen Paragraphen im Verfahrensrecht und zwar in dem neu zu regelnden § 155 a FamFG. Danach kann das Familiengericht nämlich in einem vereinfachten Verfahren das Sorgerecht auf beide Eltern übertragen, wenn die Mutter sich auf den Antrag des Vaters beim Gericht nicht meldet oder keine Gründe vorträgt, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen. In diesem Fall kann das Gericht ohne Anhörung des Jugendamtes und sogar ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung treffen.
Das wird für die Rechtspraxis bedeuten, dass zunächst jeder Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes das Sorgerecht für sich beantragen kann. Das Gesetz sieht vor, dass es Aufgabe der Mutter ist, entgegenstehende Gründe vorzutragen.
Werden solche Gründe von der Mutter vorgebracht, muss das Familiengericht – wie bisher – das Jugendamt einschalten und um Stellungnahme bitten, ferner wird das Gericht erwägen müssen, ob ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen ist, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Daraus folgt für die Zukunft, dass es für Väter keineswegs ein Selbstläufer sein wird, die elterliche Sorge für ihr Kind zu bekommen. Nur wenn die Mutter sich nicht rührt oder lediglich vorbringt, dass sie eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möchte, um alleine entscheiden zu können, wird ihm das Familiengericht automatisch das Mitsorgerecht übertragen.
Aber wenn z.B. Eltern nicht mehr miteinander kommunizieren können und deshalb nicht mehr in der Lage sind, die Entscheidungen für ihre Kinder gemeinsam zu treffen, kann es bei der Alleinsorge der Kindesmutter bleiben. Mütter, die berechtigte Gründe für eine Alleinsorge haben, müssen also zukünftig vermehrt gegenüber dem Familiengericht vortragen. Umgekehrt müssen die Väter solchen Gründen sachgerecht entgegentreten.
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