Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht Elternunterhalt aus Osnabrück: Bahnbrechendes Urteil des BGH

12. August 2013

Erleichterung für eine Vielzahl von Kindern, die Elternunterhalt für ihre im Pflegeheim befindlichen Eltern zahlen müssen.

Die 1926 geborene Mutter des Kindes lebte im Altenpflegeheim, wobei sie die Heimkosten nicht vollständig mit ihrer Rente und Leistungen der Pflegeversicherung begleichen konnte und bezog deshalb Sozialhilfe. Der Träger der Sozialhilfe nahm beim Sohn dieser Frau Regreß und erhielt zunächst vom Amtsgericht auch einen Betrag von 6.000,00 € zugesprochen.

Zwar war das Einkommen des Kindes mit ca. 27.500,00 € brutto jährlich nicht sehr hoch, das Kind verfügte aber durchaus über erhebliches Vermögen, indem er Eigentümer einer unbelasteten 3-Zimmer-Eigentumswohnung war, ferner war er hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien und verfügte über Guthaben in Lebensversicherungen von mehr als 30.000,00 €, sowie über ein Sparguthaben von mehr als 6.000,00 €. Aufgrund dieses Vermögens sahen die unteren Gerichte auch eine Verpflichtung des Kindes.

Damit hat nun – endlich – der Bundesgerichtshof aufgeräumt. Nachdem schon nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.06.2012 zu erwarten war, dass die selbstgenutzte angemessene Immobilie (Wohnhaus oder Eigentumswohnung) unberücksichtigt bleiben muss, ist das nun vom Bundesgerichtshof ebenfalls festgestellt worden.

Das Gericht weist in dem Urteil vom 07.08.2013 (XII ZB 269/12) darauf hin, dass die Kinder bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt berechtigt sind, für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit 5 % jährlich an Altersvorsorge-Schonvermögen zu bilden. Der Wert einer angemessenen und selbstgenutzten Immobilie ist bei der Bemessung dieses Schonvermögens nach der neuen Entscheidung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Die meisten Sozialämter reduzieren das Alters-Schonvermögen des Kindes um den Wert der Immobilie, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun sicher nicht mehr zulässig ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirkt sich sowohl auf die Ermittlung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes aus als auch auf dessen Leistungsfähigkeit aus dem Vermögen. Sie sollten bereits im Vorfeld, wenn Sie die Inanspruchnahme eines Sozialamts befürchten, spätestens aber bei der tatsächlichen Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück wenden, der die Berechnung des Sozialamtes auf Wirksamkeit und Richtigkeit überprüfen kann.



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