Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Zugewinn und Schenkungen

17. September 2015

News vom 17.9.2015: Die Eheleute streiten im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens um Zugewinnausgleich. Dabei waren zahlreiche Positionen zwischen den Eheleute streitig. So ging es auch um einen Pkw, den die Ehefrau für den schwerbehinderten Sohn von einer gemeinnützigen Stiftung schenkungsweise erhalten hatte.

Mit Beschluss vom 28.07.2015 (17 UF 63/15) entschied das Oberlandesgericht Celle, dass dieser Pkw im Endvermögen der Ehefrau zu berücksichtigen sei, jedoch auch als Schenkung im Anfangsvermögen, sodass damit rein rechnerisch diese Zuwendung unberücksichtigt blieb.

In der Praxis haben Eheleute oft Probleme und Schwierigkeiten, das während der Ehe bzw. bei Heirat vorhandene Anfangsvermögen darzulegen und zu beweisen. Das liegt auch auf der Hand, denn zunächst gehen alle Eheleute davon aus, dass die Ehe Bestand haben wird und niemand kümmert sich darum, Beweise zu sichern. Tritt dann aber doch der Trennungsfall ein, liegen oft Belege nicht mehr vor oder Schenker sind bereits verstorben.

Beim Zugewinnausgleich wird bekanntermaßen der Zugewinn jedes Ehegatten ermittelt, indem ein Vergleich zwischen dem bei Heirat (Anfangsvermögen) und der Zustellung des Antrags (Endvermögen) vorhandenen Vermögen gezogen wird. Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe erfolgen, sind grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen mit dem Effekt, dass der andere Ehegatte daran lediglich mit einer etwaigen Wertsteigerung teilnimmt. Nun muss grundsätzlich jeder Ehegatte sein eigenes Anfangsvermögen beweisen, wenn es vom anderen Ehegatten – was die Regel ist! – bestritten wird.

Es kann daher dem Ehegatten nur ans Herz gelegt werden, solche Schenkungen oder auch das bei Heirat vorhandene Vermögen zu dokumentieren. Viele Ehepaare halten ihr Anfangsvermögen bei der Heirat aus solchen Gründen auch schriftlich fest und bestätigen es sich einander.

Allein der hier entschiedene Fall zeigt für die Rechtspraxis, welche Probleme entstehen können. So hatte die Ehefrau behauptet, der Pkw gehöre dem Sohn, womit sie beim Senat des OLG Celle aber nicht durchdringen konnte. Sie hatte insoweit noch Glück, dass das Gerciht diesen Pkw als Schenkung qualifizierte und deshalb unter dem Strich kein Nachteil für sie entstanden war.

Für Sie als betroffener Ehegatte bedeutet diese Entscheidung, dass Sie schon dann, wenn sich eine Trennung anbahnt, schnellstmöglich fachkundigen Rat einholen sollten, um spätere etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Zieht ein Ehegatte unbekümmert aus der Ehewohnung aus, kommt er dann später gar nicht mehr oder nur schlecht an notwendige Unterlagen heran. Auch hier sollten Sie rechtzeitig sich ein entsprechendes Duplikat fertigen, damit sie jederzeit Zugriff auf alle wichtigen Unterlagen haben.

Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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