Familienrecht aus Osnabrück: Wirksamkeit von Eheverträgen
Die Eheleute heirateten 1999 und gründeten gemeinsam eine Rechtsanwaltssozietät. Kinder wurden nicht geboren, die Trennung erfolgte im Januar 2009, inzwischen leben beide wieder in festen Partnerschaften.
Im Mai 2009 haben die beiden Rechtsanwälte einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Die familienrechtlichen Folgen der Eheschließung wurden damit nahezu vollständig beseitigt.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wollte der Ehemann sich dann an den Ehevertrag nicht mehr halten und begehrte neben der Scheidung auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ferner wollte er nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Er hielt also den abgeschlossenen Ehevertrag für unwirksam.
Im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.05.2013 ( 9 UF 35/12) wurde die Ehe geschieden und alle anderen Anträge des Ehemanns zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war der abgeschlossene Ehevertrag wirksam.
Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen im Eherecht durch Eheverträge nicht beliebig unterlaufen werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn dadurch eindeutig eine einseitige und nicht gerechtfertigte Verteilung der Lasten entsteht, die unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten unzumutbar ist. Die Prüfung erfolgt umso genauer, je unmittelbarer die vertragliche Regelung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, wozu in erster Linie der Ehegattenunterhalt gehört (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2012 XII ZR 48/11).
Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war unter Berücksichtigung dieser Umstände keine Unwirksamkeit des Ehevertrages festzustellen. Das Gericht stellt durchaus darauf ab, dass die Beteiligten Volljuristen und langjährig praktizierende Rechtsanwälte und damit in der Lage waren, Inhalt und Reichweite einer solchen Vereinbarung zu verstehen. Auch eine einseitige Lastenverteilung hat das Gericht nicht feststellen können, ebenso wenig ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Jeder der Ehegatten wäre in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt selbst abzusichern und sie verfügten auch über eine private Altersversorge.
Sie sehen, dass also gerade bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und die Umstände, die zum Abschluss des Ehevertrages geführt haben, nochmals zu recherchieren sind, um zu prüfen, ob solche Vereinbarungen wirksam sind oder nicht.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrechtin Osnabrück.
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