Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wer zahlt nach Trennung die Miete?

04. August 2016

News vom 4.8.2016: Die Eheleute trennten sich im Januar 2015, indem der Ehemann aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog.

Die Ehefrau blieb bis einschließlich April 2015 in der Wohnung und zahlte bis dahin die laut Mietvertrag gemeinsam geschuldete Miete. Mit ihrer Klage forderte sie die Hälfte der Kaltmiete für die Monate Februar bis April.

Mit Urteil vom 17.02.2016 gab das Hanseatische Oberlandesgericht (4 WF 184/15) der Ehefrau recht und verurteilte den Ehemann zur Zahlung. Das Gericht wies darauf hin, dass die Eheleute gemäß § 426 BGB als Gesamtschuldner für die Miete haften. Soweit ein Ehegatte behauptet, dass im Verhältnis zueinander der andere alleine für die Schulden verantwortlich ist, muss er die dies begründenden Umstände darlegen und beweisen. Allein aus dem Umstand, dass der Ehemann an die Ehefrau Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlt, ergibt sich keine alleinige Haftung des anderen, jedenfalls dann nicht, wenn bei der Berechnung des Unterhalts die anteiligen Wohnkosten unberücksichtigt geblieben sind.

Diese Entscheidung betrifft einen in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fall. In der Regel unterzeichnen die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam, sodass beide gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet sind. Zieht ein Ehegatte aus, stellt sich natürlich immer die Frage, wer für die weitere Zahlung der Miete im Verhältnis der Eheleute untereinander zahlungspflichtig ist, während der Vermieter sich an den halten kann, wie es ihm beliebt.

Wie auch bei anderen gemeinsamen Schulden, wie z. B. für ein gemeinsames Haus oder Verbraucherdarlehen, wird in der Rechtsprechung geprüft, ob das Familienrecht die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen „überlagert“. In der Regel führt das dazu, dass bei einer Berücksichtigung der Schulden im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsansprüchen eine Regressforderung des zahlenden Ehegatten ausgeschlossen ist. Auch in der hier vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts wird hervorgehoben, dass bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche die Verpflichtung des Ehemanns unberücksichtigt geblieben ist, sodass es bei der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung und einem hälftigen Erstattungsanspruch der Ehefrau verbleibt.

Jeder Fall ist unterschiedlich und wichtig für Sie ist zu wissen, dass Sie schnellstmöglich handeln müssen, wenn Sie Erstattungsansprüche geltend machen wollen oder diesen ausgesetzt sind. Es ist nicht immer möglich, für die Vergangenheit eine Regelung zu treffen, sodass Sie sich im Bedarfsfall schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück wenden sollten.



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