Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wechselmodell oder Umgang?

24. Januar 2013

Die inzwischen geschiedenen Eheleute hatten in ihrer Ehe 5 Kindern bekommen. Nach der Trennung kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umgang und das Sorgerecht. Die Eltern vereinbarten deshalb beim Gericht für 2 Kinder ein Wechselmodell, nachdem sich die beiden Söhne jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater aufhalten sollten. So wurde es zunächst auch umgesetzt. Im April 2011 wollte die Mutter sich jedoch an diese Regelung nicht mehr halten und gestattete dem Vater nur noch ein Umgangsrecht alle 14 Tage.

Der Vater hat daraufhin beim Familiengericht beantragt, dass er ein Umgangsrecht erhält für jede zweite volle Woche. Das Familiengericht ordnete diesen Umgang im Rahmen eines Wechselmodells auch an, die Mutter legte jedoch Beschwerde ein und bekam vom Oberlandesgericht Brandenburg im Beschluss vom 21.06.2012 (15 UF 314/11, abgedruckt in der Zeitschrift Forum Familienrecht 2012, Seite 457) Recht und gleichzeitig auch wieder nicht Recht. Das Gericht wies nämlich den Umgangsrechtsantrag des Vaters ab, hob aber hervor, dass die Mutter an die früher getroffene Vereinbarung des Wechselmodells gebunden sei und zwar solange, bis ein Gericht ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen würde.

Diese kuriose Situation hat folgenden Hintergrund:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist ein Wechselmodell nicht eine Regelung der Eltern zum Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Umgang mit dem Kind findet nämlich nur zeitweise statt, während das Kind seinen Hauptwohnsitz beim anderen Elternteil hat. Wenn die Eltern aber ein Wechselmodell wünschen, ist der Aufenthalt der Kinder eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter, so dass eine solche Vereinbarung rechtlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, also zum Sorgerecht insgesamt gehöre. Ein Familiengericht könne aber, so das OLG Brandenburg, nicht durch eine eigene Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Eltern übertragen, sondern nur auf einen.

Das OLG Brandenburg hatte die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine obergerichtliche Entscheidung zu ermöglichen. Diese Rechtsbeschwerde wurde dann aber nicht eingelegt. Es bleibt deshalb ein Unbehagen, denn andere Gerichte sehen das Wechselmodell entgegen dem OLG Brandenburg als Umgangsregelung (z.B. Kammergericht, Beschluss vom 28.02.2012, 18 UF 184/09).

Den betroffenen Kindern und den Eltern wird mit solchen unterschiedlichen Entscheidungen Steine statt Brot gegeben. Die Aufnahme und der Ausgang eines Prozesses ist für alle Beteiligten ein Risiko, der versierte Fachanwalt für Familienrecht wird mit verschiedenen Anträgen und Hilfsanträgen arbeiten müssen.

Wenn Sie ein Wechselmodell gegen den anderen Ehegatten durchsetzen wollen, bleibt Ihnen natürlich zunächst auch der Weg über die Vermittlung des Jugendamtes offen. Scheitert dieser Weg, kann  eine gerichtliche Geltendmachung durchaus Aussicht auf Erfolg versprechen. Selbst bei unklarer Rechtslage wird in sehr vielen Fällen dann beim Gericht eine einvernehmliche Regelung getroffen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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