Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wechselmodell auch gegen den Willen?

03. März 2017

News vom 3.3.2017: Der Vater eines 13 Jahre alten Kindes, das sich alle 14 Tage bei ihm aufhielt, beantragte bei Gericht ein paritätisches Wechselmodell, wonach der Junge sich zukünftig von Montagmorgen bis zum darauf folgenden Montag bis zum Schulbeginn bei ihm aufhalten soll.

Nachdem das Amts- und das Oberlandesgericht den Antrag zurückwies, urteilte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 1.2.2017 (XII ZB 601/15), dass ein solches Wechselmodell durchaus im Wege einer Umgangsregelung eingerichtet werden könne, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Damit hat der Bundesgerichtshof endlich einen Streit innerhalb verschiedener Gerichte in Deutschland entschieden und sich pro Wechselmodell ausgesprochen. Bisher war streitig, ob das Gesetz die Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils zulässt. Das oberste deutsche Familiengericht hat nun festgestellt, dass eine Obergrenze für die Ausübung eines Umgangsrechts nicht besteht.

Indem das Gericht einfordert, dass ein Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entsprechen muss, knüpft es an gleichlautende Bestimmungen im Sorgerecht an (nach § 1671 BGB kann unter diesen Vorraussetzungen das alleinige Sorgerecht beantragt werden) und stellt klar, dass die Interessen des Kindes absolute Priorität haben. Und weiter wird als Voraussetzung genannt, dass zwischen den Eltern bereits Kommunikationsfähigkeit bestehen muss.

Ab sofort ist es deshalb möglich, ein solches Wechselmodell einzufordern, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Anforderungen sind hoch, was Ihnen klar sein muss. Sie können aber durch fachgerechte Beratung prüfen, ob Sie eine Chance auf das Wechselmodell haben oder auch ablehnen können, vor allem aber was Sie persönlich tun können, um die Interessen Ihres Kindes zu wahren.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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