Familienrecht aus Osnabrück: Wann ist ein Versorgungsausgleich ungerecht?
Urteil vom 16.10.2013: Die Eheleute waren zunächst tunesische Staatsangehörige und ließen sich in ihrem Heimatland scheiden. Während der Ehe lebten die Eheleute in Deutschland und beide erwarben nach der Scheidung die deutsche Staatsangehörigkeit. Einige Jahre nach der Scheidung veröffentlichte die Ehefrau in Deutschland ein Buch, in dem sie autobiografisch ihre Ehe beschrieb und dabei von einer Zwangsehe und Misshandlungen berichtete.
Die Ehefrau beantragte außerdem die nachträgliche Durchführung eines Versorgungsausgleichs, also den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Renten. Im Prozess wandte der Ehemann ein, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz unbillig sei.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von einer hälftigen Verteilung der Versorgungsanwartschaften abzuweichen.
In seiner Entscheidung vom 16.10.2013 (XII ZB 176/12) vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass hier die Voraussetzungen für eine grobe Unbilligkeit nicht vorliegen. Der Versorgungsausgleich beziehe sich auf die Ehe, hier werde ein Fehlverhalten behauptet, dass erst nach der Scheidung erfolgt sei. In derartigen Fällen komme ein Ausschluss des Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn sich das Fehlverhalten als besonders krass darstelle und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb „unerträglich“ erscheine. Zwar sei das geschilderte Verhalten des Ehemanns in dem veröffentlichten Buch geeignet, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Dieser Umstand sei aber eben nur ein Kriterium von vielen, sodass auch berücksichtigt werden müsse, dass hier die Ehefrau während der mehr als 12-jährigen Ehe unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit gemeinsame Kinder erzogen habe.
Durch den Versorgungausgleich wird in vielen Fällen erheblich in die Rentenansprüche eines Ehegatten eingegriffen.
§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz ist die einzige Norm, mit der die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verhindert werden kann. Der obigen Entscheidung können Sie entnehmen, dass hier die Umstände des Einzelfalls eine besondere Rolle spielen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Osnabrück.
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