Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Verzicht auf Trennungsunterhalt bei hohen Einkünften

30. Oktober 2015

News vom 30.10.2015: Die getrennten Eheleute hatten in einem Ehevertrag den Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt auf höchstens 3.000,- € beschränkt. Nach der Trennung beanspruchte die Ehefrau unter Hinweis auf eine vermeintliche Unwirksamkeit dieser Vereinbarung die Zahlung eines Unterhalts von ca. 9.000,- € insgesamt monatlich.

Die Einkommensverhältnisse des Ehemanns und damit die ehelichen Lebensverhältnisse müssen enorm hoch gewesen sein, wenn die Ehefrau hier konkret darlegen konnte, einen Unterhaltsbedarf in dieser Höhe für ihre monatlichen Ausgaben zu haben. Der Ehemann verwies auf den Ehevertrag und verweigerte die Zahlung.

Mit Urteil vom 30.9.2015 ( XII ZB 1/15) hat der Bundesgerichtshof jedoch der Ehefrau recht gegeben und die Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs auf 3.000,- € für unwirksam gehalten.

Das Urteil muss richtig eingeordnet werden, wenn daraus Schlüsse für Ihren Fall gezogen werden sollen:

Zunächst ist es allgemeine Meinung, dass bei höheren Einkünften ab ca. 5.000,- € der Unterhaltsanspruch konkret, also eben nicht quotal – z.B. mit 3/7 der Einkommensdifferenz – gerechnet werden muss.

Regelungen zum Unterhalt nach der Scheidung sind grundsätzlich wirksam, wenn sie nicht grob ungerecht sind.

Vereinbarung für die Zeit vor der Scheidung, also für die Zeit der Trennung sind grundsätzlich unwirksam, es besteht allenfalls ein Spielraum, wenn die Interessen Aller angemessen berücksichtigt sind. Der Bundesgerichtshof gibt eine grobe Richtschnur bekannt, wonach eine Unterschreitung des Unterhaltsanspruchs von bis zu 20 % wirksam, von mehr als 1/3 unwirksam sind. Dazwischen komme es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Unterhaltsanspüche in dieser Höhe müssen rechtzeitig und sachkundig vorbereitet werden. Sie sehen anhand der Rechtsprechung, dass die konkreten Lebensverhältnisse und die Interessen der beteiligten Eheleute umfasssend ermittelt und vorgetragen werden müssen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnell an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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