Familienrecht aus Osnabrück: Verstoß gegen Vereinbarung zum Umgang
News vom 2.9.2016: : Der Vater zweier Kinder erwirkte beim Familiengericht einen Umgangsbeschluss, wonach u.a. die Kinder die Sommerferien bei ihm verbringen sollten. Die Mutter gab die Kinder nicht heraus, sodass der Vater beim Gericht ein Zwangsgeld gegen die Kindesmutter beantragte.
Durch Beschluss vom 03.08.2016 wies der Bundesgerichtshof (XII ZB 86/15) wie auch schon die Vorinstanzen den Antrag auf ein Zwangsgeld zurück. Das Gericht verwies auf § 89 Abs. 2 FamFG, wonach ein Umgangsbeschluss die Belehrung enthalten müsse, dass bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsmittel möglich ist. Dieser Hinweis fand sich zwar in einer früheren Umgangsvereinbarung des Gerichts, die die Eltern einvernehmlich getroffen hatten, jedoch nicht mehr in dem später erlassenen Beschluss.
Der Bundesgerichtshof weist daraufhin, dass ein Umgangsbeschluss ohne diese Vereinbarung selbst dann, wenn der Umgang konkret nach Zeit und Ort bezeichnet ist, nicht vollstreckbar ist und bei Zuwiderhandlungen kein Zwangsgeld auferlegt werden kann. Es sei nicht zulässig, auf eine frühere Belehrung Bezug zu nehmen, jede Elternvereinbarung und jede gerichtliche Entscheidung müsse die Belehrung enthalten.
Mit diesem Urteil ist eine lange umstrittene Rechtsfrage geklärt worden. Der Bundesgerichtshof stellt auf den Wortlaut des Gesetzes ab, der keine Auslegung zulasse. Im Ergebnis heißt das nichts anders, dass ein Umgang, auf den die Eltern sich geeinigt haben oder der vom Gericht für erforderlich erachtet wurde, allein aus formalen Gründen entfallen kann, nur weil das Gericht den Hinweis auf etwaige Vollstreckungsmöglichkeiten unterlassen hat. Umso mehr muss durch Ihren Rechtsanwalt darauf geachtet werden, dass jeder Beschluss den erforderlichen Hinweis enthält.
Häufig wird der Umgang für Kinder auch beim Jugendamt durch eine Elternvereinbarung geregelt. Verstößt einer der Elternteile gegen die Vereinbarung, was z. B. auch der nicht betreuende Elternteil sein kann, der die Kinder einfach nicht abholt, ist eine Sanktion vom Gesetz her nicht vorgesehen. Nur eine Einigung bei Gericht, die vom Gericht gebilligt wurde oder eine Entscheidung des Gerichts zum Umgangsrecht ist vollstreckbar, wenn die Formalien beachtet sind.
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