Familienrecht aus Osnabrück: Urlaubsreise und gemeinsames Sorgerecht
News vom 9.9.2106: Die Mutter eines 8-jährigen Sohnes beabsichtigt im Juli 2016 eine Urlaubsreise nach Antalya/Türkei.
Die Kindeseltern sind geschieden, es besteht weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Die Kindesmutter bat den Vater um Zustimmung zur Reise, die dieser jedoch verweigerte, weil er auf Grund der aktuellen politischen Lage in der Türkei die Reise für zu gefährlich hielt.
Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat das OLG Frankfurt/M. (5 UF 206/16) entschieden, dass diese Reise nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich ist. Im Ergebnis verweigerte das OLG, nachdem noch die erste Instanz der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen hatte, die Zustimmung zur Reise, sodass diese unterbleiben musste.
Alle Jahre wieder, vor allem im Sommer und der Reisezeit, fragen sich Eltern, ob einer von ihnen mit den Kindern ins Ausland verreisen darf oder nicht. Grundsätzlich müssen natürlich alle die die Kinder betreffenden Entscheidungen bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch gemeinsam getroffen werden. Hiervon macht jedoch § 1687BGB eine Ausnahme, nämlich bei „Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens“.
Es wird seit Jahren diskutiert, ob solche Urlaubsreisen von der alleinigen Entscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils betroffen sind oder nicht. Dabei besteht der Grundsatz, wie auch jetzt OLG bestätigt, dass es generell nicht der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf. Eine Ausnahme gilt nach der vorgenannten Entscheidung aber dann, wenn Umstände vorliegen, nach der die Reise eine besondere Gefahr mit sich bringt und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.
Die Entscheidung zeigt, dass man sich hier in die Hand des Gerichts begibt, denn während das Amtsgericht nur eine „entfernte Gefahr“ sah und keine Einwände gegen die Urlaubsreise hatte, führte das OLG in der Beschwerdeentscheidung aus, dass auf Grund des ausgerufenen Ausnahmezustands in der Türkei von einer solchen Gefahrenlage auszugehen sei.
Das OLG hat auf viele Aspekte verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts spielt z. B. der Wille des Kindes und dessen Freude auf den Urlaub keine Rolle, beachtet wurde aber durchaus, ob ein schikanöses Verhalten des anderen Elternteils vorliegt, die Reise aus Prinzip zu verbieten. Ausschlaggebend für das Gericht war allerdings hier die konkrete politische Lage.
Sie sehen, dass es im Zweifel erforderlich sein könnte, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Erfahrungsgemäß ist es förderlich, wenn ein solcher Antrag frühzeitig gestellt wird, um die Reise letztendlich noch buchen und ermöglichen zu können. Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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