Familienrecht aus Osnabrück: Unterhaltsanspruch des Kindes und Jugendamt
Die Eltern eines minderjährigen Kindes lebten voneinander getrennt. Das Kind lebte beim Vater, der beim Jugendamt für das Kind eine Beistandschaft mit dem Ziel, von der Mutter Unterhalt zu fordern, einrichtete. Das Jugendamt forderte die Mutter auf, Unterhalt für das Kind zu zahlen, diese weigerte sich.
Das Jugendamt klagte dann im Namen des Kindes den Unterhaltsanspruch ein und verlangte von der Kindesmutter Unterhalt. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies durch Beschluss vom 02.04.2014 (11 UF 34/14) den Unterhaltsanspruch mit der Begründung zurück, dass nicht das Jugendamt, sondern der Vater für das Kind den Unterhaltsanspruch einklagen muss.
Das Gericht beruft sich insoweit auf § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach bei getrennt lebenden Eltern der Unterhaltsanspruch durch den Elternteil, der das Kind in Obhut hat, geltend gemacht werden müsse. Dies gelte auch, wenn nach § 1713 BGB eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet ist.
Sinn des § 1629 BGB ist, das Kind während der Trennungsphase aus Prozessen zwischen den Eltern herauszuhalten. Erst wenn die Eltern rechtskräftig geschieden sind, müsste ein Unterhaltsanspruch direkt durch das Kind, und zwar gesetzlich vertreten durch den betreuenden Elternteil, geltend gemacht werden.
In der Rechtspraxis kommt es häufig zu solchen Abgrenzungsschwierigkeiten. Werden Kinder im Wechselmodell betreut, könnte ebenfalls die Prozessführungsbefugnis eines Elternteils fraglich sein. Dazu müsste aber ein echtes Wechselmodell praktiziert werden, worüber häufig Streit zwischen den betreuenden Elternteilen besteht.
Ein Streit über die Zuständigkeit des richtigen Ansprechpartners kann oft eine Menge Geld kosten. Denn Unterhalt kann für die Zukunft nur verlangt werden, wenn der Berechtigte den Unterhaltsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 1613 BGB).
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