Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt trotz Lebensgefährten und ehebedingter Nachteil?

04. Mai 2016

News vom 4.5.2016: Der geschiedene Ehemann beanspruchte von seiner früheren Ehefrau gerichtlich die Befristung eines vergleichsweise festgelegten Unterhalts.

Er wies lapidar auf das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der früheren Ehefrau hin und bestritt einen ehebedingten Nachteil, nachdem die Ehefrau in der Ehe erwerbsunfähig geworden war.

Mit Beschluss vom 12.04.2016 versagte das Oberlandesgericht Celle (10 UF 313/15) eine Befristung. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner nicht hinreichend vorgetragen ist und ein ehebedingter Nachteil auch bei Bezug einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegen könne.

In diesem Beschluss werden zwei in der Praxis sehr oft vorkommende Fälle behandelt:

Ein Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn der geschiedene Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Ein Ausschluss des Anspruchs wird regelmäßig nach 2 Jahren, in Ausnahmefällen auch schon nach einem Jahr befürwortet. Die Entscheidung des OLG Celle könnte für Sie relevant werden, weil dort ausführlich diskutiert wird, was und in welchem Umfang im Prozess vorgetragen werden muss. So reicht es nicht aus, nur pauschal auf das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft hinzuweisen, vielmehr muss ein konkreter Vortrag zu der Person und zu den Umständen, dies ggf. unter Beweisantritt, erfolgen. Mangelt es dem Schriftsatz an solchem konkreten Vortrag, werden Sie mit dem Einwand nicht gehört.

Die Entscheidung ist aber auch hinsichtlich der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs auf Grund eines ehebedingten Nachteils aufschlussreich. Da hier der Ehemann Abänderungen eines gerichtlichen Vergleichs beanspruchte, musste er darlegen und beweisen, dass kein ehebedingter Nachteil der Ehefrau vorliegt. Dies versuchte er hier unter Hinweis auf eine vermeintliche Erwerbsunfähigkeit seiner Ehefrau, was den Senat des OLG Celle jedoch nicht überzeugte. Der Ehemann versuchte hier durch die Behauptung einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau zu belegen, dass sie gewissermaßen „sowieso“ dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Dies gelang dem Ehemann allerdings auf Grund der vorliegenden Umstände nicht.

Sie können dieser Entscheidung entnehmen, dass gerade im Unterhaltsrecht und bei der Befristung von Unterhaltsansprüchen die Erfolgsaussichten besonders von der Qualität Ihres Vortrages im Prozess abhängen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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