Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt für Kinder und Gegenforderungen

13. Mai 2013

Die Mutter eines Kindes bekam von dessen Vater keinen Unterhalt und beantragte daher Sozialleistungen.

Das Sozialamt verklagte den Vater auf Unterhalt, weil durch die Sozialleistungen der Unterhaltsanspruch auf das Amt übergegangen war. Der Vater des Kindes erkannte den Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich an, erklärte aber die Aufrechnung mit einem an die Mutter gegebenen Darlehen, das diese bisher nicht zurückgezahlt hatte. Das Sozialamt akzeptierte die Aufrechnung nicht, sodass es zum Prozess kam.

Unterhalt sichert in der Regel das Existenzminimum des bedürftigen Kindes. Üblicherweise ist es deshalb nicht möglich, mit Gegenforderung aufzurechnen. Es ist gesetzlich verboten, dass man mit Forderungen gegen Unterhaltsansprüche aufrechnet ( § 394 BGB in Verbindung mit § 850 b ZPO). Diesen Pfändungsschutz benötigt eine Sozialamt, auf das die Unterhaltsansprüche übergegangen ist, normalerweise nicht.

Trotzdem hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (XII ZB 192/11) entschieden, dass auch Sozialhilfeträger sich darauf berufen können. Nicht nur die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme sollen geschützt werden. Andernfalls könnte der Unterhaltsschuldner private Forderungen auf Kosten der Allgemeinheit beitreiben, was dem Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen widerspreche.

Das bedeutet, dass Gegenforderungen zukünftig nicht mehr ohne Weiteres gegengerechnet werden können. Im Bedarfsfall müssen die Ansprüche also schnell und zielstrebig verfolgt werden. Wenden Sie sich zügig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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