Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt für Geschiedene bei Betreuung von Kindern

17. April 2013

Die seit 1993 verheirateten Eheleute hatten bereits vor der Ehe längere Zeit zusammengelebt und 1991 ein gemeinsames Kind bekommen. Nach der Geburt des Kindes im Jahr 1991 gab die Mutter ihre Tätigkeit als Bahnfacharbeiterin auf und betreute bis 1995 ausschließlich das Kind. Sie ließ sich dann zur Familienpflegerin umschulen und war danach in verschiedenen Berufen, aber auch im pflegerischen Bereich, erwerbstätig. Seit 2007 ist bei der Ehefrau eine Epilepsie bekanntgeworden, sodass sie zunächst arbeitsunfähig war, seit Mai 2009 war sie dann als Pflegehelferin wieder tätig.

Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute und wurden 2006 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde der Ehemann verurteilt, an seine Ehefrau ca. 370,00 € Unterhalt zu zahlen. Der Ehemann war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein, wonach das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abänderte und nur noch 230,00 € festsetzte. Auch damit war der Ehemann nicht einverstanden und legte Revision ein.

Und das mit Erfolg. In dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20. Februar 2012 (XII ZR 148/10) hat das oberste deutsche Familiengericht auf § 1578 b BGB verwiesen, wonach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zu befristen ist, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nicht gerecht wäre. Vorrangig sei zu berücksichtigen, in wie weit durch die Ehe Nachteile auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Das Gericht hat entschieden, dass die Aufgabe der Arbeit durch die Ehefrau im Jahr 1991, also vor Eingehung der Ehe kein ehebedingter Nachteil sein kann. Allein das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Erschließung würde für die Ehefrau keine rechtlich gesicherte Position begründen. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof, dass auch eine nicht verheiratete Mutter einen Unterhaltsanspruch haben kann (§ 1615 l BGB), der jedoch ausschließlich auf der Betreuung gemeinsamer Kinder, nicht aber bei Eintritt sonstiger Nachteile gegeben ist.

Der Bundesgerichtshof führt aber weiter aus, dass sich aber dennoch ein Nachteil ergeben kann, wenn der Ehegatte nach Eingehung der Ehe mit Rücksicht darauf und wegen der vereinbarten Rollenverteilung weiterhin auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.

Zukünftig muss man also in vergleichbaren Fällen unterscheiden. Sind berufliche Nachteile der Kindesmutter bereits vor der Eheschließung endgültig eingetreten, wird sie trotz späterer Heirat nicht lange Unterhalt bekommen. Treten die Nachteile aber erst während der Ehe ein oder verstärken sie sich, kann sie für eine längere Zeit auf Unterhalt hoffen. Beachten Sie auch die Gesetzesänderung ab dem 1.3.2013.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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