Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Sparguthaben der Kinder und Elternhaftung

23. Oktober 2015

Urteil vom 28.5.2015: Nach der Trennung der Eltern hob die Mutter eines Kindes von dessen Sparbuch das komplette Guthaben ab und verwendete dies nach ihrer Behauptung für Zwecke des Kindes, z.B. ein Kinderbett etc.

Der Vater forderte von der Mutter die Rückzahlung des Geldes und bekam vom OLG Frankfurt im Urteil vom 28.5.2015 (5 UF 53/15) recht. Das Gericht verwies darauf, dass Eltern grundsätzlich widerrechtlich handeln, wenn Sparguthaben für Unterhaltszwecke mißbraucht würden. Die Mutter hätte selbst dann, wenn ihre Behauptungen stimmen, entweder den Vater auf Unterhalt und Sonderbedarf oder das Sozialamt in Anspruch nehmen müssen.

Diese Entscheidung ist abslout richtig, Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und  müssen deren gesamten Bedarf decken. Das Sparguthaben ist und bleibt Vermögen des Kindes und muss diesen verbleiben. Das ist auch keine Frage des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts, selbst einvernehmlich ist das Vorgehen der Eltern rechtswidrig und verpflichtet zum Schadensersatz und zur Rückzahlung.

In der Praxis wird ein solches Vorgehen nicht selten nur bei einer Trennung offenkundig und relevant. Wenn Sie Anlass zu der Annahme haben, dass Vermögen Ihrer Kinder nicht ordnungsgemäß verwaltet wird, ist sogar der Entzug der Vermögenssorge für den rechtswidrig handelnden Elternteil denkbar.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihrern Fachanwalt für Familienrecht in Osnabück.



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