Familienrecht aus Osnabrück: Sorgerecht und Sachverständige
News vom 4.12.2014: Dem Kläger wurde durch das Familiengericht das Sorgerecht für seine im Februar 2013 geborene Tochter entzogen. Das Gericht berief sich dabei auf ein Sachverständigengutachten und beließ das Kind in einer Pflegefamilie, wo das Kind bereits seit kurz nach der Geburt lebte. Auch die Beschwerde des Kindesvaters beim Oberlandesgericht war erfolglos, so dass er wegen Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Bundesverfassungsgericht anrief.
Mit dem Beschluss vom 19.11.2014 (1 BvR 1178/14) hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstieß die Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens gegen das Elternrecht des Antragstellers. Das Bundesverfassungsgericht verweist darauf, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur dann erlaubt ist, wenn die „Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht“.
Dabei muss ein erhebliches Ausmaß der Beeinträchtigung des Kindeswohls vorhanden sein, wonach das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Im konkreten Fall moniert das Bundesverfassungsgericht, dass im Sachverständigengutachten nur geprüft worden sei, inwieweit die Eltern für die Kinder ein Vorbild darstellen können; inwieweit das Kindeswohl aber gefährdet sei, ist explizit nicht beantwortet worden.
Es wird deutlich hervorgehoben, dass Eltern nicht ihre Erziehungsfähigkeit „unter Beweis stellen“ müssen und es wird auch ausdrücklich betont, dass die Erziehungszuständigkeit in erster Linie bei den Eltern und nicht beim Staat liegt. Hier kam noch hinzu, dass aus vielen Formulierungen entnommen werden konnte, dass die Sachverständige dem Antragsteller nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet ist. Ohne dass irgendein Zusammenhang erkennbar war, stellte die Sachverständige nämlich auf die Herkunft des Antragstellers aus Ghana ab.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sehr zu begrüßen, denn in ihr werden die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten und an die Entscheidung des Gerichts, die ja erheblich in das Eltern- und auch in das Kinderrecht (!) eingreift, erneut definiert. Zukünftig können Sachverständigengutachten nun noch besser an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemessen und kritisiert werden.
Auch zukünftig wird es dabei bleiben, dass sich die Gerichte in der Regel bei beabsichtigten Sorgerechtsentziehungen der Hilfe von Sachverständigen bedienen werden. Es wird nicht ausreichend sein, dass Sachverständige lediglich die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts „abarbeiten“ und ihre Gutachten dann ohne Weiteres übernommen werden können. Durch die deutlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts muss klar erkennbar sein, inwieweit das Kindeswohl durch die konkrete Situation tatsächlich gefährdet ist.
In einem Sorgerechtsverfahren wird es deshalb darauf ankommen, entsprechende Ausführungen des Sachverständigen auf Plausibilität und Übereinstimmung mit den höchstrichterlichen Anforderungen zu prüfen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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