Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

21. Mai 2013

Am 19.05.2013 war es soweit: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist in Kraft getreten.

Ausdrücklich im Gesetz ist nunmehr geregelt, dass das Familiengericht neben der Mutter auch dem Vater die elterliche Sorge für ein Kind übertragen kann, wenn die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a BGB neu). Wie schon bisher kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes grundsätzlich das Sorgerecht bekommen, wenn er die Mutter heiratet, wenn die Mutter eine Sorgeerklärung zu seinen Gunsten abgibt oder eben das Familiengericht die Übertragung vornimmt.

Wirklich neu an der Reform ist die vom Wortlaut her relativ niedrige Hürde, die der Vater für eine Übertragung des Sorgerechts durch das Familiengericht nehmen muss. Das Familiengericht muss die elterliche Sorge bereits dann übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der andere Elternteil muss also Gründe vortragen, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten. Tut die Mutter das nicht und sind solche Gründe auch nicht im Übrigen ersichtlich, wird vermutet, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Weiter neu ist, dass das Familiengericht nach § 155 a Abs. 3 FamFG ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden kann, wenn die Mutter auf den Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht schriftlich reagiert.

Das Gesetz verzichtet weiterhin auf die Nennung von Gründen, nach denen eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen kann. Maßgebliches Kriterium wird weiterhin sein, ob die Eltern in der Lage sind, gemeinsam Entscheidungen für ihr gemeinsames Kind treffen zu können.

Wirklich neu an der Reform ist also, dass vom Wortlaut die Hürde für Väter von nichtehelichen Kindern niedriger geworden ist und dass die Mutter umso mehr verpflichtet wird, ihre Gründe, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, rechtzeitig und umfassend vorzutragen.

Für beide Beteiligten gilt deshalb vor allem nach dieser neuer Rechtslage: Wenden Sie sich alsbald an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind beantragen wollen oder damit nicht einverstanden sind.



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