Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegereltern können Geschenke bis zu 10 Jahre zurückfordern!!
News vom 5.12.2014: Der Vater der Ehefrau übertrug im Jahr 1993 auf seine Tochter und seinen Schwiegersohn ein Haus, in dem die Eheleute mit ihren Kindern zukünftig wohnten. Im Jahr 2004 trennten sich die Eheleute, konnten sich über die Aufteilung des Hauses aber nicht einigen. Der Schwiegersohn beantragte deshalb die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes, woraufhin der Schwiegervater vom Schwiegersohn die Rückübertragung des hälftigen Grundstücks verlangte. Diesen Anspruch trat er später an seine Tochter ab, die dann den Ehemann entsprechend verklagte.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage auf Rückübertragung des Grundbesitzes ab. Dies unter anderem deshalb, weil der Anspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) nicht geltend gemacht wurde.
Durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 03.12.2014 (XII ZB 181/13) hob der Bundesgerichtshof diese Urteile auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass hier nicht die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte, sondern – weil hier ein Grundstück betroffen sei- die 10 jährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB.
Für Schwiegereltern und auch für den Ehegatten des Schwiegerkindes ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs von erheblicher Bedeutung. Es kommt sehr häufig vor, dass Eltern die Ehe ihrer Kinder finanziell unterstützen und dabei teilweise auch dem Schwiegerkind etwas zuwenden. Soweit die Zuwendung an das Schwiegerkind nur wegen der Ehe erfolgte und es unzumutbar wäre, wenn das Schwiegerkind die Leistung behält, können Schwiegereltern grundsätzlich einen Ausgleich in Geld verlangen.
In besonderen Ausnahmefällen -wenn z. B. wie hier ein Grundstück übertragen und die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, was durch die Übertragung nunmehr gefährdet ist – kann auch der Gegenstand selbst zurückgefordert werden. Und dies ist nun nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 10 Jahre lang möglich, während ein Geldanspruch nur 3 Jahre lang verlangt werden kann.
Zurücklehnen können Schwiegereltern sich nicht! In der Mehrzahl der Fälle kann ein Anspruch nur innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden, wenn aber – wie hier – eine Ausnahme vorliegt, gibt der Bundesgerichtshof nun eine Frist von 10 Jahren.
Schwiegereltern können ihren Anspruch auch, und sei es nur taktisch bedingt, an ihr eigenes Kind abtreten, das dann im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung mit diesem abgetretenen Anspruch sich Vorteile verschaffen kann.
Betroffene Ehegatten und Schwiegereltern sollten sich deshalb schnellstmöglich nach Trennung der Ehegatten an ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück wenden.
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