Familienrecht aus Osnabrück: Scheidung und Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe
Die Eheleute haben im Jahr 2004 geheiratet. Der Ehemann zog am 01.04.2013 aus der Ehewohnung aus. Bereits im Oktober/November 2013 reichte der Ehemann die Scheidung beim Gericht ein und beantragte dafür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, also eine Übernahme oder Beteiligung der Staatskasse an den ihm entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Das Oberlandesgericht Celle wies durch Beschluss vom 17.01.2014 (10 WF 4/14) den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da die Eheleute noch nicht 1 Jahr getrennt waren.
Nach dem Gesetz kommt eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur in Betracht, wenn ein Härtefall vorliegt, was in der Rechtspraxis nur sehr selten der Fall ist. Eine Ehe kann nach § 1566 BGB nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Vielfach wird in Internetforen die Auffassung vertreten, dass eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten erst nach 3 Jahren in Betracht kommt, was nicht stimmt. Bereits nach 1 Jahr kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden.
Die Scheidung kostet sowohl beim Gericht als auch beim Rechtsanwalt natürlich Gebühren. In vielen Fällen besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, bei der der Staat gestattet, die Kosten eines Scheidungsverfahrens entweder in Raten abzuzahlen oder den Rechtsanwalt sogar komplett übernimmt. Das Gericht ist berechtigt, innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten gebessert und eine Erstattung gezahlter Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in Betracht kommt. Seit Januar 2014 sind die Ehegatten auch verpflichtet, Einkommensverbesserungen dem Gericht ungefragt innerhalb der 4-Jahres-Frist mitzuteilen.
In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte der Ehegatte eine Gerichtspraxis beschrieben, wonach auch schon nach kürzerer Trennung die Scheidung ausgesprochen werde. Darauf ließ sich das Oberlandesgericht – selbstverständlich – nicht ein, denn im Gesetz ist es anders geregelt. Nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vorliegen, kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, wenn Sie Interesse an einer schnellen oder auch an einer weniger schnellen Scheidung haben. Die Einreichung des Scheidungsantrages spielt für viele familienrechtliche Bereiche eine besondere Rolle, sodass Sie Ihr Vorgehen frühzeitig strategisch planen sollten.
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